Metadata: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

120 RUSSLAND. — Militär ¡Landmacht). 
10% % Verlust, dann zu immer höherem Curse eingelöst werden, so 
dass mit dem 1. Jan. 18G4 der Paristand erreicht sei. Ein Anfang 
wurde allerdings gemacht ; schliesslich aber, gerade da man das Ziel bei 
nahe erreicht zu haben schien, wofür man enorme Summen verwendet 
hatte, überzeugte man sich, dass die verfügbaren Mittel nicht ausreich 
ten. Eine Verfügung vom Nov. 1863 stellte die Einlösung der Pa 
piere wieder ein, — es kehrte der Zwangscurs zurück. 
Itlilitärweseii. 
Landmacht. Bildung des Heeres. Der Adel, die grossen Kauf 
leute und einige andere Stände sind von der Militärpflichtigkeit ausge 
nommen. Stellvertretung findet statt, ist jedoch selten; ausserdem 
Loskauf um 1000 R. Pap. Die Aushebungen werden durch kaiserl. 
Ukas in der Weise angeordnet, dass so und so viele Köpfe auf jedes 
1000 Einwohner (wobei man nur die männlichen Einwohner, diese 
aber vom frühesten Kindes - bis zum höchsten Greisenalter rechnet) ge 
nommen werden. Das Reich ist behufs Recrutirung in zwei grosse Hälf 
ten, die östliche und die westliche, abgetheilt, in denen die Aushebun 
gen wechseln. Als Peter I. die erste derartige Aushebung anordnete 
setzte er dieselbe zu 1 Recrut auf 1000 Einwohner fest. Noch in dem 
ersten Viertel des jetzigen Jahrhunderts waren 2 M. auf 1000 die ge 
wöhnliche Zahl. Später hat man das V erliältniss enorm gesteigert; wäh 
rend des Krimkrieges in rasch wiederholten Verfügungen bis zu 10 
einmal bis zu 12, hinsichtlich der Reichsmiliz bis zu 13 vom 1000 
Besonders stark wurden längst die Juden in Anspruch genommen* 
kaum minder stark die Polen, deren Land man an Waffenfähigen zu 
erschöpfen suchte. Im ganzen Reiche herrscht Schrecken, wenn die Re 
crutirung beginnt, die vielfach nichts Anderes, als ein unerwartetes 
nächtliches Ueberfallen aller jungen Männer ist (die Branka). Mit der 
Recrutirung hat man eine Geldabgabe verbunden von ungefähr 33 Rub. 
Pap. für jeden Ausgehobenen. Die Dienstzeit, früher bei der Garde 
auf 22, bei den übrigen Truppen auf 25 Jahre bestimmt, wurde 1850 
auf 15 Jahre herabgesetzt, und zwar ohne Vorbehalt einer Reservepfiich- 
tigkeit. Doch kommt jene Abkürzung den von früher Eingereihten nur 
so weit zu gl t, dass sie nicht über 20 Jahre zu dienen brauchen. Die 
Verpflegung der Truppen ist jammervoll schlecht, besonders wegen 
zahlloser Betrügereien. Das Avancement der Gemeinen ist zwar nicht 
dem Namen wol aber der That nach ausgeschlossen. Die Kosaken dür 
fen einen Theil ihrer Ofticiere wählen. — Die frühere Leibeigenschaft 
hatte ein besonderes Verhältniss zur Folge. Da der Hörige bei seinem 
Eintritte in die Armee aus seinem Communalverbande herausgerissen 
ward, so war er damit von jeher, wie man es nannte, »frei.« Aus die 
ser sog. Freiheit erwächst ihm aber nur Unheil, wenn er (bei der enor 
men Sterblichkeit im russ. Heere) etwa die Zeit des Militärdienstes über 
lebt ; weil er dann, eben ausgeschlossen von den Nutzungen seiner frü 
hem Gemeinde, alt, entkräftet und der Arbeit entwöhnt, es desto schwe 
rer finden muss, sich selbst zu ernähren. — Bei den Finen und den 
Grusiern finden, nach deren Privilegien, blos Werbungen (ausserdem
	        
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