Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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zegenseitigen Verkehr der sich selbst überlassenen Reichs- 
stände eine Praxis ausbildet, die dem im Verkehre der euro- 
päischen Kabinette Üblichen Formen und Normen abborgt. Hier 
entwickelt sich zunächst in bescheidenem, später wachsendem 
Umfange unter den Augen des Reichs ein Sondervölkerrecht 
seiner Gliedstaaten in keiner andern Weise, als sich internationale 
„Gewohnheitsrechtsbildung“ unter souveränen Staaten vollzieht. 
Mochten immer die Publizisten .der Reichszeit leugnen, dass es 
sich hierbei um völkerrechtliche Verhältnisse handele, weil ja 
doch die völkerrechtliehen Mittel zwangsweiser Durchdrückung 
jener Normen, weil Kriegführung und Repressalien den Reichsständen 
gegeneinander versagt seien !), mochten sie bis zu dem Zugeständ- 
nisse gehen, dass sich die deutschen Territorien in einem „ Mittel- 
zustande völkerrechtlicher Verhältnisse gegen andere deutsche 
Territorien und staatsrechtlicher Unterwürfigkeit gegen das Reich“ 
befänden?), woraus dann resultire, dass, soweit die Reichsgewalt 
ihnen keine Vorschriften mache, sie gar wohl von den Grund- 
sätzen des Völkerrechts unter einander Gebrauch machen könnten ®), 
mochten sie endlich schlankweg von einem „Völkerrechte der 
Teutschen“ gerade in Beziehung auf diese Verhältnisse sprechen *), 
— bestreiten lässt sich kaum, dass sich hier in der That hin- 
sichtlich des gesandtschaftlichen Verkehrs, des Abschlusses von 
Staatsverträgen und dergleichen ein Komplex von Regeln, dem euro- 
päischen Völkerrechte entnommen, unter den Landesherren gebildet 
hatte. Es war das ja schliesslich selbstverständlich in Bezug auf 
solche Reichsstände, die schon eine Stellung als Glieder der 
europäischen Staatengemeinschaft errungen hatten. Also im 
Ganzen genommen gewiss eine KReception von Völkerrecht, 
aber keine durch den Staat, d. h. keine Aufnahme in ein 
Landesrecht. Und da es uns hier lediglich auf eine solche an- 
kommt, mag es bei diesen Andeutungen hewenden. 
1) Vergl. Häberlin, Handbuch des teutschen Staatsrechts. III. Berlin 
1797. S. 230.; Leist, Lehrbuch des teuntschen Staatsrechts. 2. Aufl. Götting. 
1805. S. 7628. 
2) Gönner, Entwikelung des Begriffs ., . deutscher Staatsrechtsdienst- 
barkeiten. Erlangen 1800. S. 18. 
3) Ebenda 8. 34f. 
4) 5. oben S. 112, Ueber den ganzen Streit vergl. J. J. Moser, Von 
Teutschland u. dessen Staatsverfassung. Stuttgart 1766. Kap. 26; Günther, 
Europ. Völkerrecht. I S. 38.
	        
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