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zegenseitigen Verkehr der sich selbst überlassenen Reichs-
stände eine Praxis ausbildet, die dem im Verkehre der euro-
päischen Kabinette Üblichen Formen und Normen abborgt. Hier
entwickelt sich zunächst in bescheidenem, später wachsendem
Umfange unter den Augen des Reichs ein Sondervölkerrecht
seiner Gliedstaaten in keiner andern Weise, als sich internationale
„Gewohnheitsrechtsbildung“ unter souveränen Staaten vollzieht.
Mochten immer die Publizisten .der Reichszeit leugnen, dass es
sich hierbei um völkerrechtliche Verhältnisse handele, weil ja
doch die völkerrechtliehen Mittel zwangsweiser Durchdrückung
jener Normen, weil Kriegführung und Repressalien den Reichsständen
gegeneinander versagt seien !), mochten sie bis zu dem Zugeständ-
nisse gehen, dass sich die deutschen Territorien in einem „ Mittel-
zustande völkerrechtlicher Verhältnisse gegen andere deutsche
Territorien und staatsrechtlicher Unterwürfigkeit gegen das Reich“
befänden?), woraus dann resultire, dass, soweit die Reichsgewalt
ihnen keine Vorschriften mache, sie gar wohl von den Grund-
sätzen des Völkerrechts unter einander Gebrauch machen könnten ®),
mochten sie endlich schlankweg von einem „Völkerrechte der
Teutschen“ gerade in Beziehung auf diese Verhältnisse sprechen *),
— bestreiten lässt sich kaum, dass sich hier in der That hin-
sichtlich des gesandtschaftlichen Verkehrs, des Abschlusses von
Staatsverträgen und dergleichen ein Komplex von Regeln, dem euro-
päischen Völkerrechte entnommen, unter den Landesherren gebildet
hatte. Es war das ja schliesslich selbstverständlich in Bezug auf
solche Reichsstände, die schon eine Stellung als Glieder der
europäischen Staatengemeinschaft errungen hatten. Also im
Ganzen genommen gewiss eine KReception von Völkerrecht,
aber keine durch den Staat, d. h. keine Aufnahme in ein
Landesrecht. Und da es uns hier lediglich auf eine solche an-
kommt, mag es bei diesen Andeutungen hewenden.
1) Vergl. Häberlin, Handbuch des teutschen Staatsrechts. III. Berlin
1797. S. 230.; Leist, Lehrbuch des teuntschen Staatsrechts. 2. Aufl. Götting.
1805. S. 7628.
2) Gönner, Entwikelung des Begriffs ., . deutscher Staatsrechtsdienst-
barkeiten. Erlangen 1800. S. 18.
3) Ebenda 8. 34f.
4) 5. oben S. 112, Ueber den ganzen Streit vergl. J. J. Moser, Von
Teutschland u. dessen Staatsverfassung. Stuttgart 1766. Kap. 26; Günther,
Europ. Völkerrecht. I S. 38.