keit, mit der eine Reihe hierher gehöriger Schriftsteller nach der
rechten Stellung ihres Gegenstandes im Gesamtrahmen des Rech-
tes sucht, rührt von dem Mangel einer zutreffenden Lösung der
Grundfrage her. Es ist merkwürdig, wie wenige unter den Be-
arbeitern der genannten Disciplinen sich überhaupt der Tragweite
bewusst sind, von der die Lösung unserer Frage für die Beant-
wortung ihrer Einzelfragen sein würde, und umgekehrt, wie wenig
sie die Bedeutung ahnen, die das Problem über den Bereich
ihres besonderen Arbeitsgebiets hinaus besitzt. Entsprechend ge-
ring ist natürlich die Sorgfalt, welche die Meisten der Erörte-
rung des Gegenstandes widmen.!) So kann es nicht überraschen,
dass man kaum irgendwo auch nur das Verlangen nach eingehen-
derer Behandlung ausgesprochen findet. ?) Dennoch beweist sehon
die grosse Zahl der Stellen, an denen das Thema gestreift wird,
dass eine gründlichere Auseinandersetzung nach vielen Seiten hin
Frucht bringen könnte. Zugleich aber auch scheint es mir nach
dem Vorangegangenen sicher zu sein, dass man nur dann vor-
wärts kommen wird, wenn man dem Problem nicht von einem
einzelnen Punkte aus zu Leibe geht, sondern es im Zusammen-
hange und nach allen seinen Seiten hin behandelt.
1) Zu den Ausnahmen gehören im Bereiche des internationalen Privat-
rechts Jitta, La Methode du droit international prive. Haag 1890. p. 69
at suiv. („Rapports du droit international prive avec le droit des gens“), ganz
besonders aber Zitelmann, Internationales Privatrecht. I. Leipzig 1897, na-
ment]. S. 35 ff., 71 £., 196 ff, 202 ff. (Es gereicht mir zur Freude, dies
scharfsinnige Werk noch bei der Ausarbeitung meiner Abhandlung benutzen
zu können, und zur Genugthuung, in ihm manche Bestätigung eigener Ansich-
ven anzutreffen); für das internationale Strafrecht v. Martitz, Inter-
nat. Rechtshilfe in Strafsachen. Leipzig. I. 1888. II. 1897. (Das Buch an
sich ist freilich ins Völkerrecht zu stellen.) Rühmend sei auch die Schrift
von Beling, Die strafrechtliche Bedeutung der Exterritorialität. Breslau 1896
hervorgehoben, der S. 16 ff. unserem Thema eine besondere Besprechung
widmet. — Der Grund, aus dem viele Schriftsteller der gedachten Disciplinen
unsere Frage so gut wie unbeachtet lassen , liegt allerdings vielfach an ihrer
Auffassung vom Wesen des „internationalen Privatrechts“ u. s. w. Darüber
unten $ 2 II; $& 5 IL .
2) Nur einzelne, allerdings besonders wichtige Seiten des Verhältnisses
werden zuweilen der Bearbeitung empfohlen, namentlich der „völkerrechtliche
Inhalt“ der Landesgesetze. So v. Martitz, a. a. 0. I. S. 414f. Vgl. auch
van Calker, Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebg. u. Rechtswissensch.
XXXIH 8. 290; Zorn, ebenda XXYII S. 392 (dieser freilich in anderem
Sinne als die beiden ersten.)