Dieser Aufgabe will sich die folgende Abhandlung unter-
ziehen. Freilich auch sie kann und soll nicht erschöpfend
sein. Aber ihr Verfasser hofft mit ihr zur Lösung einer wichtigen
Frage einen Beitrag zu bringen, auf dem andere weiter zu
bauen vermögen.
IL
Wenn wir nun von einem Verhältnisse zwischen Völker-
und Landesrecht sprechen, so setzen wir etwas als gegeben vor-
aus, was keineswegs ausser Streit steht, und was, wenn es nicht
angefochten wird, doch leider nur zu oft unbeachtet bleibt: dass
es ein Völkerrecht giebt, und dass dieses Recht etwas ande-
res ist als Landesrecht. Gäbe es kein Völkerrecht, oder wäre
das, was man etwa so nennt, kein Gegensatz zum Landesrecht,
so hätte unsere Frage keinen Sinn. Gewiss —-, auch wenn man
die Existenz eines vom Landesrechte verschiedenen Völkerrechts
leugnet, wird man doch eine irgendwie beschaffene, meinethalben
auf Moral oder Sitte beruhende Ordnung der äusseren Bezie-
hungen von Staat zu Staat niemals in Abrede stellen, und ganz
müssig dürfte auch eine Untersuchung des Verhältnisses dieser
Ordnung zum staatlichen Rechte nicht sein. Sie hätte indess
gegenüber der allgemeinen Aufgabe, im Rechte den Niederschlag
anderer, nicht rechtlicher Normen nachzuweisen, die „fontes
remotae‘“ des Rechts aufzudecken, keinen selbständigen Werth.
Ebenso würde es zwar für den Fall, dass sich das Völkerrecht zum
Landesrechte etwa nur verhalten sollte wie der Theil zum Ganzen,
nicht ganz überflüssig sein, dem Verhältnisse dieses Theils zu
anderen Theilen nachzugehen, z. B. wie man die Beziehungen
zwischen Privat- und Strafrecht untersucht. Aber immerhin hätte
dies eine untergeordnete Bedeutung im Vergleiche mit der Auf-
gabe, die Beziehungen zweier gesonderter Rechtskomplexe
klarzustellen.
Nun scheint für‘ unsere Voraussetzung zunächst der Sprach-
gebrauch zu sein, nicht nur der deutsche, sondern auch der
anderwärts übliche. Wir behandeln Völker- und Landesrecht, die
Franzosen droit des gens oder droit international und droit in-
terne (lois d’etat, lois de la nation, zuweilen auch in diesem Sinne
droit civil) allgemein als Gegensätze, während die Engländer der
law of nations oder international law eine law of the land (state law,