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DieReception von Landesrecht in das Völkerrecht.
Eng war das Gebiet, auf dem sich eine Aufnahme völker-
rechtlicher Sätze in den Ban eines Landesrechts denken und nach-
weisen liess. Nicht anders steht es mit dem Gegenstück, mit der
Reception landesrechtlicher Normen durch völkerrechtliche Quellen.
Auch hier liegt der Grund offen zu Tage. War eine Reception
von Völkerrecht durch einen Staat nur insoweit denkbar, als sich
in den gegenseitigen Beziehungen mehrerer Gemeinwesen inner-
halb eines Staates Analogien zu zwischenstaatlichen Verhältnissen
konstruiren liessen, so kann umgekehrt eine Aufnahme der auf
landesrechtlichem Boden erwachsenen Rechtssätze ins Völkerrecht
nur in dem Umfange vorgestellt werden, in dem sich die Ver-
hältnisse von Staat zu Staat mit den durch ein staatliches Recht
geregelten Beziehungen vergleichen lassen.
Sonach ist es ohne Weiteres ausgeschlossen, dass solche
Landesrechtssätze, welche die Gewalt des Gemeinwesens über
seine Glieder, in Sonderheit des Staats über seine Unterthanen
rechtlich bestimmen, durch Reception in den Völkerrechtskomplex
gelangen können. Staatsrecht in diesem Sinne des Wortes
ist untaugliches Objekt für irgendwelche Reception der fraglichen
Art.!) So wäre es zwar möglich, dass Bundesstaatsrecht zu Staaten-
1) Die Uebertragung der Theorie der sogenannten Grund- oder Frei-
heitsrechte der Individuen im Staate als Theorie der Grundrechte der
Nationen in das Völkerrecht ist eine ganz müssige Spekulation gewesen. Leider
nehmen diese Grundrechte der Staaten in unserer Litteratur noch einen
übermässigen Raum ein. S. dagegen bes. Jellinek, System S. 302 f.; Heil-
born, System S. 279 f, — Jellinek a. a. 0. S. 304 erklärt, als der
einzig mögliche, diesen Urrechten zu Grunde liegende Satz sei der folgende zu
formuliren: „Kein Staat kann rechtlich von dem andern etwas fordern oder ihn
rechtmässig zu etwas zwingen, als auf Grund eines Rechtssatzes“. In diesem
gewiss ebenso richtigen wie selbstverständlichen Prinzip findet Tezner,
(Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht XXI 5. 225) die „Uebertragung“ eines
fundamentalen Satzes des Rechtsstantes auf die rechtlichen Beziehungen
der Staaten zu einander. Ich meine, wenn man hier überhaupt von einer
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