Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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DieReception von Landesrecht in das Völkerrecht. 
Eng war das Gebiet, auf dem sich eine Aufnahme völker- 
rechtlicher Sätze in den Ban eines Landesrechts denken und nach- 
weisen liess. Nicht anders steht es mit dem Gegenstück, mit der 
Reception landesrechtlicher Normen durch völkerrechtliche Quellen. 
Auch hier liegt der Grund offen zu Tage. War eine Reception 
von Völkerrecht durch einen Staat nur insoweit denkbar, als sich 
in den gegenseitigen Beziehungen mehrerer Gemeinwesen inner- 
halb eines Staates Analogien zu zwischenstaatlichen Verhältnissen 
konstruiren liessen, so kann umgekehrt eine Aufnahme der auf 
landesrechtlichem Boden erwachsenen Rechtssätze ins Völkerrecht 
nur in dem Umfange vorgestellt werden, in dem sich die Ver- 
hältnisse von Staat zu Staat mit den durch ein staatliches Recht 
geregelten Beziehungen vergleichen lassen. 
Sonach ist es ohne Weiteres ausgeschlossen, dass solche 
Landesrechtssätze, welche die Gewalt des Gemeinwesens über 
seine Glieder, in Sonderheit des Staats über seine Unterthanen 
rechtlich bestimmen, durch Reception in den Völkerrechtskomplex 
gelangen können. Staatsrecht in diesem Sinne des Wortes 
ist untaugliches Objekt für irgendwelche Reception der fraglichen 
Art.!) So wäre es zwar möglich, dass Bundesstaatsrecht zu Staaten- 
1) Die Uebertragung der Theorie der sogenannten Grund- oder Frei- 
heitsrechte der Individuen im Staate als Theorie der Grundrechte der 
Nationen in das Völkerrecht ist eine ganz müssige Spekulation gewesen. Leider 
nehmen diese Grundrechte der Staaten in unserer Litteratur noch einen 
übermässigen Raum ein. S. dagegen bes. Jellinek, System S. 302 f.; Heil- 
born, System S. 279 f, — Jellinek a. a. 0. S. 304 erklärt, als der 
einzig mögliche, diesen Urrechten zu Grunde liegende Satz sei der folgende zu 
formuliren: „Kein Staat kann rechtlich von dem andern etwas fordern oder ihn 
rechtmässig zu etwas zwingen, als auf Grund eines Rechtssatzes“. In diesem 
gewiss ebenso richtigen wie selbstverständlichen Prinzip findet Tezner, 
(Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht XXI 5. 225) die „Uebertragung“ eines 
fundamentalen Satzes des Rechtsstantes auf die rechtlichen Beziehungen 
der Staaten zu einander. Ich meine, wenn man hier überhaupt von einer 
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