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trachtete und an die letzte Stelle schob.!) Kein Zufall — denn
ich meine, dass es neben anderen, praktischen Gründen vor allem
romanistische Bedenken gegen jene Ueberspannung der Solidar-
haftung gewesen sind, die das Repressalienrecht zwar nicht be-
seitigt, aber wesentlich abgeschwächt und umgestaltet haben.
Dass sich gerade von Italien aus die Bewegung nach Einschrän-
kung der drückenden Repressalienhaftung über ganz Westeuropa
verbreitet, deutet mit Sicherheit auf den Einfluss des römischen
Rechtes hin. Aber bedettet dies eine Reception römischer Rechts-
sätze ins Völkerrecht, ganz abgesehen davon, dass das Prinzip
„quod debet universitas singuli non debent“ u. s. w. eben keines-
wegs in vollem Umfange auf den zwischenstaatlichen Verkehr
angewandt wurde? Gewiss nicht. Man müsste denn den Begriff
der Reception so weit fassen, dass er jede feste Form verlöre.
Nicht anders steht es mit einer zweiten Erscheinung, welche
die ebengenannte an Bedeutung wesentlich übertrifft. Seit der
Zeit, von deren Beginn an wir von einem Völkerrechtsprecheu können,
hat die Gesetzgebung einzelner Staaten auf die Völkerrechts-
entwickelung einen eminenten Einfluss ausgeübt. Ohne die Er-
kenntniss dieser Thatsache ist die ganze Geschichte des Völker-
rechts nicht zu verstehen. Je nach natürlicher Anlage und poli-
tischer Entwicklung hat das eine Volk dem Völkerrechte diese,
das andere jene Gabe dargebracht. Wenn ich auf die Wirkung
hinweise, welche die französische Ordonnance de la marine von
1681 auf das internationale Seerecht, die belgischen Auslieferungs-
gesetze auf das Recht der zwischenstaatlichen Rechtshilfe?), die
Neutralitätsgesetze der Vereinigten Staaten auf das Nenutralitäts-
recht ausgeübt haben, so weiss ich, dass ich damit nur sehr
1) Viel zu spät wird diese Entwickelung angesetzt von Meili, Der
Staatsbankerott und die moderne Rechtswissenschaft. Berlin 1895. S. 21ff,
32 ff. Richtig ist allerdings, dass noch Grotius das romanistische Prinzip nur
als das vernunftgemässe, das germanische dagegen als das durch die Staatspraxis
eingeführte und noch geltende jus voluntarium bezeichnete. Aber in Wirklichkeit
war bereits, hier einmal ausnahmsweise, die Praxis des Völkerrechts der Theorie
vorangeschritten und Pufendorf wie andere, die auf anderem Standpunkte
atehen als Grotius (Meili S. 32 ff.), gingen nur auf das zurück, was schon
längst vor Grotius, wenn auch nicht überall, Rechtens geworden war.
2) Wie sie neuerdings in glänzender Weise durch v. Martitz im zweiten
Bande seines Werks über die internationale Rechtshülfe in Strafsachen (Leip-
zig 1897) geschildert worden ist.