Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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wenige, wenn auch wichtige Beispiele anführe.!) Der historische 
Zusammenhang von Landesgesetz und Völkerrecht ist, wiederhole 
ich, auf den verschiedensten Gebieten von der allergrössten Be- 
deutung. Muss er, darf er darum hier behandelt werden? Ich 
denke: nein. Denn ich spreche hier von Reception von Rechts- 
zätzen. Den Begriff der Reception aber muss ich nothwendig 
formal fassen, will ich nicht den ganzen Stoff unter meinen Händen 
zerfliessen lassen. Reception ist aber Aufnahme des von einer 
andern Rechtsquelle gebildeten Rechts Sur Anwendung auf 
gleiche Thatbestände. Nur Vorgänge dieser formalen Natur 
kommen für mich in Frage. Der viel weiter reichenden und 
sehr reizvollen Aufgabe, dem ursächlichen Zusammenhange 
zwischen früherer landesgesetzlicher und späterer Völkerrechts- 
bildung im Einzelnen nachzugehen, kann ich mich hier nach 
Anlage und Zweck meiner Abhandlung nicht unterziehen. Dies 
geschichtliche Verhältniss besteht im Wesentlichen darin, dass 
der Landesgesetzgeber für seinen Machtbereich internationale 
Beziehungen in einer Weise normirt, die nach kürzerer oder 
längerer Frist als den Interessen der Völkerrechtsgemeinschaft 
dermaassen entsprechend erscheint, dass in der Form völkerrecht- 
licher (ausdrücklicher oder nicht ausdrücklicher) Vereinbarung 
einer Staatengruppe dasjenige Verhalten vorgeschrieben oder er- 
Jaubt wird, welches das Landesgesetz sich oder seinen Gewalt- 
unterworfenen im Verkehr mit dem Auslande geboten oder ge- 
stattet hatte. Es ist das der Weg, auf dem sich ursprünglich 
völkerrechtlich gleichgültiges oder gar völkerrechtswidriges 
Landesrecht durch Fortbildung des Völkerrechts in völkerrechts- 
gemässes verwandelt.?) Aber da nach den Grundanschauungen, 
auf denen unsere Darstellung beruht, der Inhalt derartiger Landes- 
gesetze um der Verschiedenheit der geregelten Lebensbeziehungen 
willen ein anderer ist als der Inhalt „entsprechender‘ Völker- 
rechtssätze, so sind wir nicht befugt, jenen Vorgang als Reception 
zu betrachten. Wenn von einer Reception in diesem Fragen- 
kreise gesprochen werden darf, so kann es sich nur um die Ueber- 
nahme des Landesrechts in ein anderes Landesrecht handeln, eine 
1) Sehr interessant ist es z. B. zu beobachten, wie eine Reihe von Regeln 
des Militärrechts, in „Artikelbriefen“ und „Reuterbestallungen‘“ der einstigen 
Söldnerheere niedergelegt, allmählich ins Völkerrecht „übergehen“. 
2) S. unten 8 11 unter I.
	        
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