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spricht!) oder „allgemein gebräuchlich“?), will sagen: im völker-
rechtlichen Verkehre hergebracht und damit rechtlich anerkannt
ist. Am häufigsten bezieht sich die Verweisung auf bestehende
Staatsverträge. Es soll, so wird verordnet, gehalten werden, wie
sie es bestimmen, sie sollen „unberührt“3), „vorbehalten“ bleiben %),
allein entscheiden 5); das, was sie enthalten, soll gelten, wenn es
der allgemeinen Regel gegenüber etwas anderes ®) oder besonderes ”)
ist, — sei es nun, dass es sich um Staatsverträge schlechthin
oder um bestimmt bezeichnete einzelne ®), z. B. um Vereinbarungen
völkerrechtlicher Verbände handelt, denen der Staat angehört ®).
Da nun regelmässig die Verweisung auf fremdes Recht, wenn sie
zur Bestimmung der an einen Thatbestand geknüpften Rechts-
folgen dient, eine Aufnahme des fremden Rechtes bedeutet, so
kann eine flüchtige Betrachtung allerdings dazu gelangen, in den
Fällen, die wir anführten, eine Reception vom Völkerrecht ins
Landesrecht anzunehmen. Wie verfehlt das ist, ist nicht schwer
zu zeigen. Eine Reception könnte ja nur dann vorhanden sein,
wenn die fremde Rechtsquelle an den vorausgesetzten Thatbestand
dieselben Rechtsfolgen anschlösse, die von der einheimischen
ausgesprochen werden. Davon kann aber nach dem, was wir
früher über das sachliche Regelungsgebiet der beiden Rechts-
quellen ausgeführt haben, keine Rede sein. Völkerrechtssätze
1) Reichsges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879, 8$ 1, 4,
Absatz 2.
2) Finnisches Strafgesetz v. 19. Dezember 1889, & 7.
3) Z. B. Reichsges. betr. die Küstenfrachtfahrt v. 22. Mai 1881, $ 4:
Strandungsordnung v. 17. Mai 1874, $ 47.
4) Schweizerische Bundesverfassung v. 1874, Art. 59, Abs. 2; Bayer.
Edikt über d. Indigenat v. 26. Mai 1818, $ 5.
5) Vergl. etwa das kgl. sächs. Einkommensteuerges. v. 2. Juli 1878, $ 4
a. E, hinsichtlich der Besteuerung von Eisenbahngesellschaften.
6) GVG. 8 21; Reichsges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli
1879, 84 Abs. 2; Reichsges. betr. den Zolltarif v. 15. Juli 1879, $ 6; Reichs-
ges. zum Schutze der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. $ 23, Abs. 3;
Sächs. BGB. 8& 6 u. 8. W. u. 8. W.
7) Etwa Militärstrafgerichtsordnung für Preussen v. 3. April 1845, $ 42,
8) Z. B. Kais. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstossens der
Schiffe auf See v. 9. Mai 1897, Art. 34, Abs. 2.
9) So die zahlreichen Verweisungen deutscher Verfassungen und Gesetze
auf die Satzungen des Deutschen Bundes und des Zollvereins, Vergl, statt
vieler Bad. Verf. Urk. 8 10.