Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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spricht!) oder „allgemein gebräuchlich“?), will sagen: im völker- 
rechtlichen Verkehre hergebracht und damit rechtlich anerkannt 
ist. Am häufigsten bezieht sich die Verweisung auf bestehende 
Staatsverträge. Es soll, so wird verordnet, gehalten werden, wie 
sie es bestimmen, sie sollen „unberührt“3), „vorbehalten“ bleiben %), 
allein entscheiden 5); das, was sie enthalten, soll gelten, wenn es 
der allgemeinen Regel gegenüber etwas anderes ®) oder besonderes ”) 
ist, — sei es nun, dass es sich um Staatsverträge schlechthin 
oder um bestimmt bezeichnete einzelne ®), z. B. um Vereinbarungen 
völkerrechtlicher Verbände handelt, denen der Staat angehört ®). 
Da nun regelmässig die Verweisung auf fremdes Recht, wenn sie 
zur Bestimmung der an einen Thatbestand geknüpften Rechts- 
folgen dient, eine Aufnahme des fremden Rechtes bedeutet, so 
kann eine flüchtige Betrachtung allerdings dazu gelangen, in den 
Fällen, die wir anführten, eine Reception vom Völkerrecht ins 
Landesrecht anzunehmen. Wie verfehlt das ist, ist nicht schwer 
zu zeigen. Eine Reception könnte ja nur dann vorhanden sein, 
wenn die fremde Rechtsquelle an den vorausgesetzten Thatbestand 
dieselben Rechtsfolgen anschlösse, die von der einheimischen 
ausgesprochen werden. Davon kann aber nach dem, was wir 
früher über das sachliche Regelungsgebiet der beiden Rechts- 
quellen ausgeführt haben, keine Rede sein. Völkerrechtssätze 
1) Reichsges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879, 8$ 1, 4, 
Absatz 2. 
2) Finnisches Strafgesetz v. 19. Dezember 1889, & 7. 
3) Z. B. Reichsges. betr. die Küstenfrachtfahrt v. 22. Mai 1881, $ 4: 
Strandungsordnung v. 17. Mai 1874, $ 47. 
4) Schweizerische Bundesverfassung v. 1874, Art. 59, Abs. 2; Bayer. 
Edikt über d. Indigenat v. 26. Mai 1818, $ 5. 
5) Vergl. etwa das kgl. sächs. Einkommensteuerges. v. 2. Juli 1878, $ 4 
a. E, hinsichtlich der Besteuerung von Eisenbahngesellschaften. 
6) GVG. 8 21; Reichsges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 
1879, 84 Abs. 2; Reichsges. betr. den Zolltarif v. 15. Juli 1879, $ 6; Reichs- 
ges. zum Schutze der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894. $ 23, Abs. 3; 
Sächs. BGB. 8& 6 u. 8. W. u. 8. W. 
7) Etwa Militärstrafgerichtsordnung für Preussen v. 3. April 1845, $ 42, 
8) Z. B. Kais. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstossens der 
Schiffe auf See v. 9. Mai 1897, Art. 34, Abs. 2. 
9) So die zahlreichen Verweisungen deutscher Verfassungen und Gesetze 
auf die Satzungen des Deutschen Bundes und des Zollvereins, Vergl, statt 
vieler Bad. Verf. Urk. 8 10.
	        
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