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mag indess wieder in einzelnen Fällen auch sein Gutes haben.
Der Staat vermeidet es, bestrittene Fragen des internationalen
Rechts in autoritativer Form als entschieden hinzustellen, sich
damit dem Auslande gegenüber festzulegen oder auch von vorn-
herein Konflikte heraufzubeschwören. — Bei diesen Andeutungen
mag es sein Bewenden haben; ich wüsste dem Gegenstande in
dogmatischer Hinsicht nichts weiter abzugewinnen.
IL
Auch die völkerrechtlichen Blankettsätze verweisen zu-
weilen zur näheren Präeisirung der von ihnen ausgesprochenen
Rechtsfolgen auf den Inhalt des staatlichen Rechts. Vor allem
indem sie hinsichtlich der Art der von ihnen geforderten oder
gestatteten Ausübung der Staatsgewalt auf die hierfür geltenden
Jandesrechtlichen Normen Bezug nehmen. Sie bestimmen z. B,,
dass Handlungen der Rechtshülfe — Zeugenvernehmungen, La-
dungen u. s. w., — oder dass Konfiskationen von Nachbildungen
oder Nachdrucken geschützter Werke nach Maassgabe der landes-
rechtlichen Vorschriften vorgenommen werden sollen oder dürfen.*)
Es bedarf auch hier kaum der Bemerkung, dass solcher Hinweis
die Satzungen des nationalen Rechts nicht zu internationalen
Regeln erheben will und erheben kann.
Weit häufiger aber nimmt der Völkerrechtssatz das Landes-
recht zur Ergänzung unvollständig formulirter Thatbestände
in Anspruch. Ja, wir können sagen, es giebt nur wenige Völker-
rechtsnormen, die nicht an irgend einem Punkte einer derartigen
Ausfüllung durch das staatliche Recht bedürftig wären. Hier sind
es nämlich nicht nur Erwägungen praktischer Natur, welche die
Rechtsquelle die Form des Blankettsatzes als bequemes Hilfs-
mittel zur Formulirung weitreichender Vorschriften wählen lassen;
vielmehr ist das Völkerrecht auf solche Unterstützung durch das
fassten jedoch mehrfach den Relativsatz als eine Belehrung darüber auf, dass
Ausländer überhaupt exterritorial seien! Es bedurfte einer besonderen Ver-
ordnung (vom 1. August 1840), um dieses wunderliche Missverständniss zu
korrigiren.
1) Vergl. etwa den Deutsch-Schweizerischen Auslieferungsvertrag vom
24. Januar 1874 (RGBl. S. 113) Art. 12; Berner Litterarkonvention vom
9. September 1886 (RGBl. 1887, S. 493; M. N. R. G.? XII p. 173) Art. 12
1. vv. a. m.