Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Ye, 
SI 
mag indess wieder in einzelnen Fällen auch sein Gutes haben. 
Der Staat vermeidet es, bestrittene Fragen des internationalen 
Rechts in autoritativer Form als entschieden hinzustellen, sich 
damit dem Auslande gegenüber festzulegen oder auch von vorn- 
herein Konflikte heraufzubeschwören. — Bei diesen Andeutungen 
mag es sein Bewenden haben; ich wüsste dem Gegenstande in 
dogmatischer Hinsicht nichts weiter abzugewinnen. 
IL 
Auch die völkerrechtlichen Blankettsätze verweisen zu- 
weilen zur näheren Präeisirung der von ihnen ausgesprochenen 
Rechtsfolgen auf den Inhalt des staatlichen Rechts. Vor allem 
indem sie hinsichtlich der Art der von ihnen geforderten oder 
gestatteten Ausübung der Staatsgewalt auf die hierfür geltenden 
Jandesrechtlichen Normen Bezug nehmen. Sie bestimmen z. B,, 
dass Handlungen der Rechtshülfe — Zeugenvernehmungen, La- 
dungen u. s. w., — oder dass Konfiskationen von Nachbildungen 
oder Nachdrucken geschützter Werke nach Maassgabe der landes- 
rechtlichen Vorschriften vorgenommen werden sollen oder dürfen.*) 
Es bedarf auch hier kaum der Bemerkung, dass solcher Hinweis 
die Satzungen des nationalen Rechts nicht zu internationalen 
Regeln erheben will und erheben kann. 
Weit häufiger aber nimmt der Völkerrechtssatz das Landes- 
recht zur Ergänzung unvollständig formulirter Thatbestände 
in Anspruch. Ja, wir können sagen, es giebt nur wenige Völker- 
rechtsnormen, die nicht an irgend einem Punkte einer derartigen 
Ausfüllung durch das staatliche Recht bedürftig wären. Hier sind 
es nämlich nicht nur Erwägungen praktischer Natur, welche die 
Rechtsquelle die Form des Blankettsatzes als bequemes Hilfs- 
mittel zur Formulirung weitreichender Vorschriften wählen lassen; 
vielmehr ist das Völkerrecht auf solche Unterstützung durch das 
fassten jedoch mehrfach den Relativsatz als eine Belehrung darüber auf, dass 
Ausländer überhaupt exterritorial seien! Es bedurfte einer besonderen Ver- 
ordnung (vom 1. August 1840), um dieses wunderliche Missverständniss zu 
korrigiren. 
1) Vergl. etwa den Deutsch-Schweizerischen Auslieferungsvertrag vom 
24. Januar 1874 (RGBl. S. 113) Art. 12; Berner Litterarkonvention vom 
9. September 1886 (RGBl. 1887, S. 493; M. N. R. G.? XII p. 173) Art. 12 
1. vv. a. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.