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Staatswesen veranlassten oder gar durch ihre Anerkennung seitens
anderer Staaten stillschweigend ausgesprochenen Rechtsgrund-
satzes.!) Zu solcher Rechtsergänzung lag, meine ich, keine Ver-
anlassung vor. Sieht man näher zu, so handelt es sich lediglich
um die Anwendung des alten Prinzips, dass über die „Legi-
timation“ (in dem nunmehr festgestellten Sinne) staatlicher Organe
zu internationalen Willenserklärungen das Landesrecht entscheidet,
dass nur der Wille des „kompetenten“ Organs Staatswille auch für
den Völkerverkehr sei. Denn im konkreten Falle würde ja die
staafliche Erklärung, deren internationale Wirksamkeit in Frage
steht, nur durch den Mund eines Staatsorgans erfolgen können.
Diesem aber würde die nothwendige Kompetenz um deswillen
abgehen, weil das Organ zu keiner Erklärung kompetent sein
kann, wozu nicht der Staat selber von Rechts wegen fähig ist.
Im angenommenen Falle ist also die Legitimation der Bundes-
und der Gliedstaatsorgane rechtlich negirt, für diese sowohl als
für jene vom Bundesrecht, das ein etwa widersprechendes
Landesrecht brechen würde.?)
Zwei Punkte bedürfen indess spezieller Erörterung,
Es fragt sich zunächst, welchen Einfluss der Eintritt in den
Bundesstaat und die Unterwerfung unter dessen Verfassung auf
die Rechtsbeständigkeit der vorher geschlossenen Verträge
zwischen den Gliedstaaten und den ausserhalb des Bundes
stehenden Mächten ausübt. Natürlich nicht solcher Verträge, deren
Existenz mit dem Bestehen des Gesamtstaatsverhältnisses, mit der
verfassungsmässigen Unterordnung der Gliedstaaten unter die
Reichsgewalt und mit der Kompetenzregulirung seitens des Bundes-
staats im Einklange, sondern derjenigen, die damit im Wider-
spruche stehen, derjenigen also, die während des Bestehens des
Bundesverhältnisses nicht hätten geschlossen werden dürfen und
können, — gleichgültig, ob dieser „ Widerspruch“ mit dem Bundes-
recht von Anbeginn besteht oder erst im Laufe der Zeit mit der
1) So z. B. Heilborn, a. a. 0. S. 158: „die Einschränkung... beruht
auf einem‘ völkerrechtlichen Grunde: auf der Entstehung des Deutschen
Reiches als völkerrechtliche Person, auf der ihm in dieser Eigenschaft zu
teil gewordenen Anerkennung von seiten anderer Staaten.“ Auch Jellinek
a. a. O. scheint hieran zu denken,
2) Auch hier stimmt im Ergebnisse, wenn auch nicht in der Begründung,
die Litteratur völlig überein. Nicht ganz klar ist nur v. Mohl, Deutsches
Reichsstaatsrecht. S. 301 f.