Drittes Kapitel.
Das Verhältniss der Rechtsquellen.
Ss 10.
Grundlegende Erörterungen.
Nur geringe Ausbeute lieferte uns das vorhandene Material,
als wir es in der Absicht durchforschten, die Beziehungen zwischen
Völker- und Landesrecht nach der Seite des Inhalts ihrer Sätze
festzustellen. Wenn überhaupt die bisherige Untersuchung einen
Anspruch auf allgemeines Interesse erheben will, d. h. auf ein
Interesse, das nicht bloss in dem Werthe nebenher gelungener
Lösung von Einzelfragen besteht, so kann es beruhen nur in den
Ergebnissen negativer Art, zu denen wir gelangten. Wir fanden
namentlich, dass sich die Einwirkung der beiden Rechtsordnungen
auf einander nur in kleinem Maasse in Geben und Empfangen
äussert; dass eine Aufnahme von Landesrecht, insbesondere von
Privatrecht in den Kreis des Völkerrechtsbestandes mindestens
heutigen Tages überhaupt nicht anzutreffen ist; dass umgekehrt
anter den staatlichen Rechtsordnungen nur eine einzige die Fähig-
keit besitzt, internationales Recht nennenswerthen Umfanges zu
recipiren, die Verfassung des zusammengesetzten Staates. Selbst
hier aber bot der Nachweis solcher Aufnahme weniger praktisches
als historisches Interesse. .
Weit dankbarer ist nun, wenn ich mich nicht täusche, die
zweite Aufgabe, die wir uns stellten, — die Prüfung des Ver-
hältnisses der beiden Rechtsquellen zu einander. Nach Ma-
terial brauchen wir hier nicht zu suchen. Ja, der Stoff, der uns ent-
gegendrängt, ist so gewaltig an Umfang, dass wir alle Mühe haben
werden, ihn zu meistern. Und die Ergebnisse werden, so hoffe
ich, nicht bloss theoretischen Charakter besitzen. Den Gewinn
trägt freilich nicht so sehr das internationale wie das staatliche