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Recht davon. Aber für dieses ist der Nachweis seines Zusammen-
hangs mit dem Völkerrechte gerade hier von nicht geringem
Werthe — mit Bezug auf Geltung, Inhalt, Anwendung.
Welcher Art ist das Verhältniss, das zwischen Völkerrechts-
und Landesrechtsauelle obwaltet?
Es empfiehlt sich, in erster Linie festzustellen, wie beschaffen
das gegenseitige Verhältniss unserer Quellen nicht sein kann.
Durch die ausführlichen Untersuchungen des ersten Kapitels ist
uns hier der Weg gut geebnet worden. Sie lieferten den Beweis,
dass Völkerrecht und Landesrecht nicht nur als besondere Rechts-
ordnungen neben einander bestehen, sondern auch der Regelung
verschiedener Lebensverhältnisse, Beziehungen zu dienen
bestimmt sind.
Ist das richtig, so ist es zunächst undenkbar — wir stellten
das schon früher in Kürze fest —, dass zwischen den beiden
Quellen jemals ein Verhältniss der Konkurrenz eintreten könnte.
Es ist ausgeschlossen, dass sie beide einmal denselben Thatbestand
normiren wollten. So ist vor allem unmöglich, dass ein Satz
der einen Rechtsordnung in Konflikt käme mit einem aus der
anderen. Das ist aber von grösster Bedeutung nach mehreren
Seiten.
Einmal für alle Gesetzesunterthanen eines Staates. Sie werden,
wie wir sahen, in keiner Hinsicht durch völkerrechtliche Normen
beherrscht. Das Völkerrecht verleiht ihnen keinerlei Rechte und
richtet keine Gebote, keine Verbote an ihre Adresse. So können,
was das Wichtigste ist, ihre Pflichten gegen ihren Staat oder ihre
Mitbürger niemals in Widerstreit gerathen mit völkerrechtlichen
Pflichten !); denn solche haben sie nicht.
Aber insbesondere dem Landesrichter bleibt die Qual
der Wahl erspart, ob er im einzelnen Falle Völker- oder Landes-
recht auf den seiner Beurtheilung unterlieyzenden Streit anzuwenden
1) Befindet sich das staatliche Recht in „Widerspruch“ mit dem Völker-
rechte, d. h. ist es so, wie es nach Völkerrecht nicht sein sollte, und ist das
Völkerrecht, nicht aber das Landesrecht im Einklange mit der herrschenden
Moral, so kann für den Einzelnen der Konflikt entstehen, ob er dem Staate
gehorchen solle oder den Forderungen seines Gewissens. Das ist aber eben
kein Konflikt zwischen Recht und Recht.