Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Drittes Kapitel. 
Das Verhältniss der Rechtsquellen. 
Ss 10. 
Grundlegende Erörterungen. 
Nur geringe Ausbeute lieferte uns das vorhandene Material, 
als wir es in der Absicht durchforschten, die Beziehungen zwischen 
Völker- und Landesrecht nach der Seite des Inhalts ihrer Sätze 
festzustellen. Wenn überhaupt die bisherige Untersuchung einen 
Anspruch auf allgemeines Interesse erheben will, d. h. auf ein 
Interesse, das nicht bloss in dem Werthe nebenher gelungener 
Lösung von Einzelfragen besteht, so kann es beruhen nur in den 
Ergebnissen negativer Art, zu denen wir gelangten. Wir fanden 
namentlich, dass sich die Einwirkung der beiden Rechtsordnungen 
auf einander nur in kleinem Maasse in Geben und Empfangen 
äussert; dass eine Aufnahme von Landesrecht, insbesondere von 
Privatrecht in den Kreis des Völkerrechtsbestandes mindestens 
heutigen Tages überhaupt nicht anzutreffen ist; dass umgekehrt 
anter den staatlichen Rechtsordnungen nur eine einzige die Fähig- 
keit besitzt, internationales Recht nennenswerthen Umfanges zu 
recipiren, die Verfassung des zusammengesetzten Staates. Selbst 
hier aber bot der Nachweis solcher Aufnahme weniger praktisches 
als historisches Interesse. . 
Weit dankbarer ist nun, wenn ich mich nicht täusche, die 
zweite Aufgabe, die wir uns stellten, — die Prüfung des Ver- 
hältnisses der beiden Rechtsquellen zu einander. Nach Ma- 
terial brauchen wir hier nicht zu suchen. Ja, der Stoff, der uns ent- 
gegendrängt, ist so gewaltig an Umfang, dass wir alle Mühe haben 
werden, ihn zu meistern. Und die Ergebnisse werden, so hoffe 
ich, nicht bloss theoretischen Charakter besitzen. Den Gewinn 
trägt freilich nicht so sehr das internationale wie das staatliche
	        
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