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anderes ist es, wie wir sahen, wenn das Völkerrecht über seine
eigene Weiterentwickelung Rechtssätze aufstellt, die sich in dieser
Hinsicht in eine gewisse Abhängigkeit vom Landesrechte bringen,
wenn es also selbst erklärt, dass die Handlung des Trägers eines
Staatsamts bei internationalen Vereinbarungen nur dann als Hand-
jung des Staats anzusehen sei, wenn sie in Uebereinstimmung mit
den Staatsgesetzen erfolge. Hier sagt das Völkerrecht, an weiche
Geschehnisse sich rechtliche Wirkungen anknüpfen sollen ; der Lan-
desrechtssatz ist nur ein Thatbestandsmoment in der völkerrecht-
lichen Norm.1!) Ist nun die Quelle des Landesrechts nicht „höher“
als die Quelle des Völkerrechts, so kann auch unmöglich das
jüngere Staatsgesetz dem älteren Völkerrechtssatze, etwa einem
„Vertrage“ derogiren. Denn der jüngere Rechtssatz hebt den
älteren nur dann auf, wenn er derselben oder wenn er. einer
höheren Rechtsetzungsgewalt entspringt, die über die Gültigkeit
des älteren entscheiden kann. Wer also das spätere Staatsgesetz
dem älteren Völkerrechtssatze „vorgehen“ lässt, der thut das ent-
weder in Konsequenz der oben ausführlich bekämpften Theorie,
nach der alles Völkerrecht nur oder doch gleichzeitig Landes-
recht ist?), oder weil er wiederum das internationale Recht mit
dem von diesem veranlassten Landesgesetz verwechselt. Nur das
völkerrechtsgemässe Landesrecht wird, wie wir sogleich sehen
werden, durch widersprechendes Landesrecht, auch durch das
völkerrechtswidrige, beseitigt; das Völkerrecht selbst ist gegen
jede Aenderung durch einseitige staatliche Gesetzgebung gefeit.
Umgekehrt: auch die Quelle des Völkerrechts ist der des
Landesrechts gegenüber nicht die „höhere“ in dem angegebenen
Sinne und mit der angeführten Wirkung. Gewiss — wenn es
richtig ist, dass das Völkerrecht einem Gemeinwillen entstammt,
der durch Zusammenwirken mehrerer Staatswillen in der Absicht
geschaffen wird, für diese verbindlich zu sein, so liegt es auf
der Hand, dass der Inhalt dieses Gesamtwillens, das Völkerrecht,
im Vergleich zu dem Rechte, das lediglich dem Willen der
einzelnen Staaten entspringt, als ein Recht „höherer Ord-
aung‘“ betrachtet werden kann. Man ist versucht. ihm dies
1) Vergl. oben S. 230ff., 236 ff.
2) S. oben S. 128ff., 131ff., 134. Daher ist jene Behauptung in der
anglo-amerikanischen Litteratur ganz gewöhnlich: das Völkerrecht gilt ja als
part of the law of the land.