Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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anderes ist es, wie wir sahen, wenn das Völkerrecht über seine 
eigene Weiterentwickelung Rechtssätze aufstellt, die sich in dieser 
Hinsicht in eine gewisse Abhängigkeit vom Landesrechte bringen, 
wenn es also selbst erklärt, dass die Handlung des Trägers eines 
Staatsamts bei internationalen Vereinbarungen nur dann als Hand- 
jung des Staats anzusehen sei, wenn sie in Uebereinstimmung mit 
den Staatsgesetzen erfolge. Hier sagt das Völkerrecht, an weiche 
Geschehnisse sich rechtliche Wirkungen anknüpfen sollen ; der Lan- 
desrechtssatz ist nur ein Thatbestandsmoment in der völkerrecht- 
lichen Norm.1!) Ist nun die Quelle des Landesrechts nicht „höher“ 
als die Quelle des Völkerrechts, so kann auch unmöglich das 
jüngere Staatsgesetz dem älteren Völkerrechtssatze, etwa einem 
„Vertrage“ derogiren. Denn der jüngere Rechtssatz hebt den 
älteren nur dann auf, wenn er derselben oder wenn er. einer 
höheren Rechtsetzungsgewalt entspringt, die über die Gültigkeit 
des älteren entscheiden kann. Wer also das spätere Staatsgesetz 
dem älteren Völkerrechtssatze „vorgehen“ lässt, der thut das ent- 
weder in Konsequenz der oben ausführlich bekämpften Theorie, 
nach der alles Völkerrecht nur oder doch gleichzeitig Landes- 
recht ist?), oder weil er wiederum das internationale Recht mit 
dem von diesem veranlassten Landesgesetz verwechselt. Nur das 
völkerrechtsgemässe Landesrecht wird, wie wir sogleich sehen 
werden, durch widersprechendes Landesrecht, auch durch das 
völkerrechtswidrige, beseitigt; das Völkerrecht selbst ist gegen 
jede Aenderung durch einseitige staatliche Gesetzgebung gefeit. 
Umgekehrt: auch die Quelle des Völkerrechts ist der des 
Landesrechts gegenüber nicht die „höhere“ in dem angegebenen 
Sinne und mit der angeführten Wirkung. Gewiss — wenn es 
richtig ist, dass das Völkerrecht einem Gemeinwillen entstammt, 
der durch Zusammenwirken mehrerer Staatswillen in der Absicht 
geschaffen wird, für diese verbindlich zu sein, so liegt es auf 
der Hand, dass der Inhalt dieses Gesamtwillens, das Völkerrecht, 
im Vergleich zu dem Rechte, das lediglich dem Willen der 
einzelnen Staaten entspringt, als ein Recht „höherer Ord- 
aung‘“ betrachtet werden kann. Man ist versucht. ihm dies 
1) Vergl. oben S. 230ff., 236 ff. 
2) S. oben S. 128ff., 131ff., 134. Daher ist jene Behauptung in der 
anglo-amerikanischen Litteratur ganz gewöhnlich: das Völkerrecht gilt ja als 
part of the law of the land.
	        
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