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richteter Rechtswillen vorzustellen, so wäre nach dem oben
(S. 165 ff.) Ausgeführten das Verhältniss der beiden Rechtsquellen
a priori als Verhältniss entweder der Neben- oder der Ueber- und
Unterordnung zu denken. .
Unmöglich wiederum ist das Erste. Völkerrecht und Landesrecht
entspringen nicht koordinirten Quellen, zwischen
denen also eine rechtliche Beziehung nur durch eine dritte, beiden
gleichmässig übergeordnete Quelle hergestellt werden könnte. Die
Entstehung des Völkerrechts durch Bildung eines Gemeinwillens,
in dem der Einzelstaatswille begriffen ist, schliesst eine solche
Annahme aus.
Ebenso unmöglich aber ist es, die Quelle des Völkerrechts
der des Landesrechts oder diese der des Völkerrechts als übergeordnet
in dem besonderen Sinne zu beirachten, dass der
Wille. der einen für die Geltung der aus der anderen fiessenden
Rechtssätze entscheidend sei.
Dass es das Landesrecht nicht sein kann, dem eine derartig
übergeordnete Stellung zukäme, ist so selbstverständlich, dass es
sich kaum lohnt, die Frage ernsthaft zu erörtern. Das Landesrecht
dankt sein Leben dem Willen eines Staates, das Völkerrecht
einem Gemeinwillen, in dem der Einzelstaatswille beschlossen
ist. Dieser Einzelwille kann jenem Gesamtwillen nicht
überlegen sein. Unmöglich also, dass ein Landesrechtssatz über
die Gültigkeit eines Völkerrechtssatzes, genauer: darüber
entscheidet, ob aus der zum Zwecke der Bildung eines internationalen
Rechtssatzes vorgenommenen Vereinbarung ein Rechtssatz
hervorgehe. Nicht einmal die „Gültigkeit“ der zu diesem
Zwecke geschehenen Handlungen der Staatsorgane, der Mitwirkungsakte
bei einer Vereinbarung, vermag das Recht ihres
Staates zu bejahen oder zu verneinen. Es kann sie zulassen oder
verbieten. Es kann erklären, dass sie nur unter gewissen Voraussetzungen
als Akte des Staates zu betrachten seien. Es kann
über die Gültigkeit der von den Staatsorganen im Anschlusse an
einen völkerrechtlichen Vertrag vorgenommenen, auf, Einführung“
des Vertrages ins staatliche Recht abzielenden Handlungen bestimmen.
Aber es ist schlechterdings unfähig, einer im Bereiche
des internationalen Verkehrs abgegebenen Willenserklärung
irgend -eines Subjektes für den Umkreis des Völkerrechts
rechtliche Wirkung zu verleihen oder zu versagen. Etwas ganz
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht. 17