Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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gesetzes nach der Seite seiner völkerrechtlichen Zulässigkeit nicht 
zu dem Zwecke gestattet sein, um über seine Geltung zu be- 
finden.!‘) Wenn er in einzelnen Fällen eine Untersuchung darüber 
vornimmt und vornehmen muss, ob der Wortlaut eines Gesetzes 
mit dem Völkerrechte im Einklang steht oder nicht, so geschieht 
das aus anderem Grunde und in anderer Absieht.?) Auch die 
aus der Hierarchie der Behörden entspringende Gehorsamspflicht 
des unteren Beamten gegenüber dem vorgesetzten ist unab- 
hängig von der Beziehung, in der ein Dienstbefehl zum Völker- 
rechte steht. Soweit dem Beamten ein Prüfungsrecht hinsichtlich 
der Legalität der ihm von oben zukommenden Anweisungen ein- 
geräumt ist, kann er doch niemals den Gehorsam um deswillen 
verweigern, weil seine Präfung ihm die Völkerrechtswidrigkeit 
eines landesrechtlich gültigen Befehls dargethan hat. Der Offzier, 
dem der Vorgesetzte den Befehl zur Plünderung ertheilt, ist ver- 
pflichtet , ihn auszuführen, auch wenn die Plünderung völker- 
rechtlich verboten ist, sofern nicht eben das Landesrecht selbst 
eine solche Handlung verpönt (MStGB. $ 47 Z. 2). In manchen 
Fällen mag ja diese vollkommene Unabhängigkeit landesgesetz- 
licher Rechts- und Pflichtverhältnisse von völkerrechtlichen Sat- 
zungen ihr Bedenkliches haben; aber das wird zum Glück 
beträchtlich durch die Thatsache gemildert, dass die Ueberein- 
stimmung des staatlichen Rechts mit dem Völkerrechte die Regel, 
der Widerspruch die Ausnahme bildet. 
11. 
Eine Rechtsquelle kann aber, wie wir bei der allgemeinen 
Uebersicht feststellten 3), einer anderen „übergeordnet“ sein 
in einer zweiten Bedeutung dieses Wortes. Sie kann Gebote und 
Verbote an sie richten, ihr Ermächtigungen ertheilen, nämlich 
Befehle und Ermächtigungen zur Vornahme oder Unterlassung der 
Rechtsetzune. 
1) Vergl. Gierke a. a. O.; Zitelmann a. a. 0. IS, 74. . 
2) Er verwerthet dann seine Kenntniss vom Verhältnisse des Landes- 
rechts zum Völkerrecht zur „Auslegung“ des Landesrechts, indem er prüft, 
ob der völkerrechtswidrige Wortlaut eines Landesrechtssatzes den wirklichen 
Willen des Staats kundgiebt, sich mit dem Völkerrechte in Widerspruch 
zu setzen. S. näher unten $ 15 u. $ 18. 
31 8. oben S. 167£.
	        
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