Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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dere, dass zur Annahme des leider noch immer nicht überwundenen 
Territorialitätsprinzips nicht die geringste völkerrechtliche Nöthi- 
gung besteht!), so werden zahlreiche, wohlerwogene Vorschriften 
staatlicher Gesetze, von dem ihnen so oft aufgedrückten Makel der 
Völkerrechtswidrigkeit befreit, sich in den Bereich völkerrechtlich 
irrelevanten Landesrechts zurückziehen können.*) 
Aus dem Vorangehenden erhellt sofort, dass uns, wenn wir 
genöthigt sind, einen Rechtssatz des Landesrechts auf seine völker- 
rechtliche Relevanz zu prüfen, der Inhalt des Satzes an und für 
sich keine Hilfe gewährt. Wer will es z. B. den Gesetzen, die, 
entsprechend den Vereinbarungen des Deutschen Bundes, die 
Rechtsverhältnisse der sogenannten Mediatisirten feststellten, wer 
will es, frage ich, diesen Gesetzen ansehen, dass sie bundesrecht- 
1) Zu welch kläglicher Rolle die Vertreter engherziger Strafkompetenz- 
theorien einen souveränen Staat verurtheilen können, zeigt die bekannte 
Affaire des „Costa Rica Packet“ und der Schiedsspruch, den F.v. Martens 
im Streite zwischen England und den Niederlanden gefällt hat. (Abgedruckt 
Revue XXIX p. 196 et suiv.) Ein englischer Walfischfänger war verdächtig, 
auf hoher See einen Diebstahl an der Ladung einer unbemannt treibenden 
niederländisch-indischen sog. prauw begangen zu haben. In Ternate ver- 
haftet und nach Makassar gebracht, wurde er nach einiger Zeit auf freien 
Fuss gesetzt, weil die niederländische Behörde zugab, keine Kompetenz zur 
Bestrafung der ausserhalb der Küstengewässer von Ausländern begangenen 
Verbrechen zu haben. England forderte Entschädigung wegen illegaler Ver- 
haftung und erhielt sie zugesprochen. Ich lasse nun ganz dahingestellt, ob 
die Verhaftung nach niederländischem Rechte zu begründen war (was zu 
prüfen der Schiedsrichter nicht für der Mühe werth gehalten hat!), ob ferner 
hinreichender Verdacht gegen den Engländer vorlag, und ob etwa die Behand- 
lung, die er in der Haft erfuhr, eine Reklamation rechtfertigte; ich lasse auch 
ununtersucht, ob denn der Staat allemal Genugthuung geben müsse, wenn 
ein Ausländer auf falschen Verdacht hin in Untersuchungshaft genommen 
worden ist (s. darüber die treffende Kritik des Schiedsspruchs bei Regels- 
perger, Revue generale IV p. 735 et suiv., vergl. auch Bles, Revue XXVII 
p- 462 et suiv.). Ich wende mich aber mit#aller Entschiedenheit dagegen, dass 
v. Martens den Hauptpunkt des ganzen Konflikts mit der — ich kann es nicht 
anders nennen — mit der Phrase abthun zu dürfen glaubt, Schiffe auf hoher 
See seien Theile des Territoriums ihrer Flagge und folglich „ne sont justici- 
ables des faits commis en haute mer qu’aux autorites nationales respectives“ 
— Vergl. auch Valäry, Revue generale V p. 57 et suiv. 
2) Umgekehrt freilich ist es nöthig, näher, als gewöhnlich geschieht, auf- 
zudecken, inwiefern gewisse Landesrechtssätze über das sachliche Geltungs- 
gebiet der Gesetze mit völkerrechtlichen Staatspflichten zusammenhängen. 
Einzelnes darüber s. 8& 13 unter I ©. IL.
	        
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