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der Sache überhaupt erwartet werden könnte, so muss, sagt man,
der Rechtssatz wohl nach Völkerrecht geboten sein. Denn sonst
würde sich der Staat durch sein Gesetz dem Auslande gegenüber
festgelegt haben, ohne doch auf eine gleichgünstige Behandlung
von dort her rechnen zu können. Gewiss — in einzelnen Fällen
mögen solche Erwägungen angebracht sein; im allgemeinen aber
sind sie sicherlich falsch. Denn obschon wir die Gegenseitig-
keitsklausel besonders häufig bei völkerrechtlich irrelevantem
Rechte antreffen!) und bei völkerrechtlich gebotenem vielfach
nicht, so kennen wir doch genug unzweifelhaft „gebo-
tenes“ Landesrecht, das gleichwohl unter Vorbehalt der Reci-
procität erlassen worden ist. So wird, um nur ein Beispiel zu
geben, in den $$ 102 bis 104 des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs
der Angriff auf fremde Staaten und ihre Herrscher nur unter der
Voraussetzung verbürgter Gegenseitigkeit, dagegen die Beleidigung
ihrer Gesandten und die Verletzung ihrer Hoheitszeichen ohne
dies mit Strafe bedroht.?) Sollte wirklich nur das zweite, nicht
aber das erste Strafgesetz vom Völkerrecht diktirt sein? Es wäre
ganz unerfindlich warum.?) Und auf der anderen Seite mangelt
1) Vergl. etwa die Rechtssätze, die alle Ausländer in prozessualer
Hinsicht, z. B. bezüglich der Sicherheitsleistung für die Kosten (CPO.
$ 102; StPO. 8 419 Abs, 1) oder des Armenrechts (CPO. 8 106 Abs. 2;
StPO. $ 419 Abs. 3) dem Inländer gleichstellen. Vor allem sehen wir die
Klausel dort, wo der Gesetzgeber einer ihm erwünschten Fortbildung des Völ-
kerrechts gerade die Wege ebnen will, so etwa in Art. 211 des Codice per la
marina mercantile (Abschaffung des Beuterechts an Privateigenthum im See-
kriege); Oesterr. Verordnung vom 13. Mai 1866 u. 8. w.
2) Ebenso macht das Schweizerische Bundesgesetz über das Bundesstraf-
recht vom 4. Febr. 1853 die Strafverfolgung einer öffentlichen Beschimpfung
fremder Völker, Souveräne und Regierungen, aber nicht die Beschimpfung
und Misshandlung der bei der KEidgenossenschaft beglaubigten Gesandten
und der Verletzung fremden Gebiets oder anderer „völkerrechtswidriger Hand-
lungen“ (s, dazu unten $ 13, I) vom Gegenrecht abhängig.
3) Es ist interessant, dass die Reichsregierung gelegentlich der Revision
des StG B.’s im Jahre 1875 den Vorschlag machte, die Bedinguug der Reci-
procität auch in den $$ 102, 103 zu streichen, eben mit der Begründung,
jeder Staat sei völkerrechtlich verpflichtet, die dort verbotenen Unter-
nehmungen zu hindern und zu strafen. Vergl. Druchs. d. Reichstags. 2. Leg.-
Per. ILL Sess. 1875/76. I No. 54 S. 36f. Der Vorschlag fand nicht die
Billigung des Reichstags. S. dazu auch Meves in v. Holtzendorff’s Handbuch
des Deutsch. Strafrechts. IV Berlin 1877. S. 289 Note 1; Binding, Hand-
buch d. Strafrechts I S. 592 Note 10.