Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Nun können «wir uns auch hier wieder nicht der Mühe ent- 
heben, zuuächst einige Arten landesrechtlicher Sätze, die häufig 
mit völkerrechtlich gebotenen verwechselt werden, von der Ein- 
reihung in diese Kategorie ausdrücklich auszuschliessen. Es 
handelt sich um Rechtsregeln, die zwar mit Rücksicht auf das 
Völkerrecht, aber nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflicht er- 
lassen werden; man kann sie vielleicht insgesamt als völker- 
rechtlich veranlasstes Recht bezeichnen. Ich beschränke 
mich auf das, was unentbehrlich ist, um das Material zu sichten. 
Der Staat giebt ein Gesetz, um die Bedingung oder die 
Voraussetzung zu erfüllen, unter der ihm durch Vertrag oder 
Vereinbarung internationale Rechte eingeräumt worden sind. Der 
populäre Sprachgebrauch, der in solchen Fällen sagt, die Ver- 
tragspartei „müsse‘“ dies oder jenes thun, ehe sie berechtigt wird, 
hat hier zuweilen zu seltsamen Verwechselungen geführt. Sie sind 
indess gewöhnlich leicht zu vermeiden. Durch die Novemberver- 
träge des Jahres 1870 z. B. verpflichtete sich nicht der Norddeutsche 
Bund, seine Verfassung umzugestalten, sondern die süddeltschen 
Staaten verpflichteten sich unter der Bedingung, dass die Ver- 
fassung in bestimmter Weise eingerichtet würde, in den Bund 
einzutreten.!) Als die egyptische Regierung im Jahre 1875 das 
Reglement für die Organisation der gemischten internationalen 
Gerichtshöfe erliess, that sie es nicht, um eine Pflicht, sondern 
um die Bedingung zu erfüllen, unter der zahlreiche Staaten auf ihre 
Konsulargerichtsbarkeit in Egypten in gewissem Umfange verzich- 
ten wollten.?) Das Reglement ist nicht völkerrechtlich gebotenes, 
sondern, um es so zu nennen, völkerrechtlich voraus- 
gesetztes Landesrecht. Dasselbe gilt, wenn zwar nicht das 
Gesetz, aber das, was es im Gefolge hat, die Voraussetzung 
bildet, unter der der Staat Rechte gegen andere erwerben oder 
geltend machen kann. Es ist z. B., richtig verstanden, nicht die 
Pflicht des Staats, durch Prisengerichte über die „Gültigkeit“ der 
Prise entscheiden zu lassen. Aber das Urtheil im Reklameprozess 
ist die Voraussetzung, unter der allein Feind oder Neutrale sich 
1) S. oben S. 182. 
2y S. das Reglement in M. N. R. G.? ]I p. 680 und die Beitrittsproto- 
kolle ebenda p. 690 et suiv.‘ Auch die Aenderungen des materiellen und 
Prozessrechts, die Egypten z. Th. in jenem Reglement selbst vornahm, sind 
als Erfüllung von Bedingungen aufzufassen.
	        
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