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die Konfiskation des genommenen Guts gefallen lassen müssen.
Folglich: sind Gesetze über das Prisenverfahren nicht gebotenes,
sondern völkerrechtlich vorausgesetztes Landesrecht. Ferner: als
„Kombattanten‘“ brauchen im Felde nur die Angehörigen des regu-
lären Heeres und solche „Irreguläre‘“ behandelt zu werden, die in
fester Organisation, unter verantwortlicher Führung und äusserlich
als Kämpfer erkennbar auftreten.!) Folglich entsteht wiederum
völkerrechtlich vorausgesetztes Recht, wenn der Staat bei gesetz-
licher Organisation seiner bewaffneten Macht Formationen, wie
Landwehr oder Landsturm dergestalt einrichtet, dass ihnen im
Kriege die Stellung der Kombattanten eingeräumt werden muss;
so wenn das deutsche Reichsgesetz vom 12. Februar 1875 be-
stimmte, der Landsturm solle bei Verwendung gegen den Feind
militärische, auf Schussweite erkennbare Abzeichen erhalten,
regelmässig in besonderen Abtheilungen formirt werden und den
Militärstrafgesetzen wie der Diseiplinarordnung‘ unterworfen
sein.?) Die Beispiele werden, denke ich, genügen, um den
1) Vergl. hierüber näher Lueder, HH IV S. 373. Es ist m. E.
verkehrt, zu sagen, der Staat habe die Pflicht, sich nur solcher Truppen
zu bedienen. Nein, er handelt nicht rechtswidrig, wenn er auch Freischärler
ohne jene Organisation gegen den Feind schickt. Nur darf er sich nicht be-
klagen, wenn dieser sie als Freibeuter betrachtet.
2) $$ 4, 5. Die Motive zum Entwurf des Gesetzes (Drucks. d. Reichs-
tags. 2. Leg.-Per. II. Sess. 1874/75. No. 14) sagen ganz korrekt: „An Stelle
des ungeregelten Massenaufgebots soll eintretenden Falles die militärische
Organisation des Landsturms und die Unterorduung desselben unter die
Militärgesetze treten. Dadurch wird die Grundlage gewonnen, um dem Land-
sturm .... völkerrechtlichen Schutz zu sichern. Das Aufgebot
des Landsturms auf einer solchen Grundlage kann dem Gegner nicht das
Recht oder auch nur den Vorwand zu Maassregeln geben, welche den
Grundsätzen des Völkerrechtes nicht entsprechen“. S. auch Kriegsminister
v, Kameke, Stenogr. Ber. d. Reichstags ebenda, I S. 37. (Dass die ent-
sprechenden Bestimmungen in $ 23ff. des Reichsges. betr. Aenderungen der
Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 eine etwas andere Fassung erhielten.
sollte nach Aussage der Motive — Drucks. d, Reichstags. 7. Leg.-Per. II. Sess.
1887/88. No. 38 S. 16 — keine sachliche Aenderung bedeuten.) — Ebenso verdankte
das ganz ähnliche Bundesges. betr. d. Landsturm der Schweizer Eidgenos-
senschaft (s. namentlich Art. 1, 5 sowie die Ausführungsverordnung v. 5. Dez.
1887, Art. 28) seine Entstehung einer Motion des Ständeraths v. 23. März 1885,
welche den Bundesrath einlud, „eine Vorlage zu machen, in welcher Weise
der nationalen Vertheidigung resp. dem Landsturm der Charakter und die
Rechte von Kriegführenden gesichert werden sollen“. S. Blumer-Morel,
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