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Rechtsschutz selber gewährt werde. Es versteht sich das so sehr
von selbst, dass es die Verträge sehr häufig dabei bewenden
lassen, die Pflicht zur Gesetzgebung zu begründen, ohne die
Pflicht zur Vornahme alles dessen zu erwähnen, was noch er-
forderlich sein kann, um das eigentliche Interesse des berechtigten
Staates zu befriedigen; trotzdem würde der Staat vertragsbrüchig
nicht nur dureh Unterlassung der Gesetzgebung oder durch Wieder-
aufhebung des Gesetzes, sondern auch. durch Unterlassung jener
andern Maassregeln.!) Worin diese im einzelnen bestehen, lässt
sich nicht allgemein ausdrücken. Es sind Akte sehr verschiedener
Natur, freilich sämmtlich dem Gebiete der Exekutive (die Recht-
sprechung eingeschlossen) und namentlich der sogenannten „Auf-
sicht“ angehörig. Viel zu eng wäre es jedenfalls, wenn man nur an
die „Anwendung“, „Ausführung“ eben des Gesetzes denken wollte,
in dessen Erlass die ausdrücklich begründete völkerrechtliche Pflicht
besteht. Gewiss — soweit sich ein Rechtssatz vom Staate „an-
wenden“ lässt, ist mit der internationalen Pflicht der Setzung
des Rechtssatzes stets die Pflicht seiner Anwendung im konkreten
Falle verbunden. Aber die weiteren Handlungen zum Zwecke
der „Durchsetzung“ dieses völkerrechtlich gebotenen Rechtssatzes
sind häufig Anwendung anderen Landesrechts, und zwar solchen
Rechts, dessen Erzeugung nicht unmittelbar völkerrechtlich ge-
boten war.?2)
1) Es ist also nicht genau, wenn Laband, Staatsrecht, 3. Aufl. I S. 600
sagt, durch den Erlass von Normen auf Grund eines Staatsvertrags werde
dieser erfüllt. Dazu gehören unter Umständen ausser dem Gesetzeserlass
eine ganze Menge von Handlungen der Exekutive.
2) Die Ausführung eines Landesgesetzes ist aber auch nur dann völker-
rechtlich geboten, wenn entweder das Gesetz selbst in Erfüllung völkerrecht-
licher Pflicht gesetzt ist, ‚oder sich eine besondere völkerrechtliche Pflicht
zu solchen Handlungen nachweisen lässt, welche die Ausführung eines an sich
nicht gebotenen Landesgesetzes bedeuten. Falsch ist es deshalb z. B., wenn
Levi, International Law p. 295 foll. den neutralen Staat verpflichtet sein
lässt, seine gegen den Waffenhandel seiner Unterthanen erlassenen Gesetze
anzuwenden, obwohl er ihn der Pflicht ledig spricht, diesen Handel gesetzlich
zu verbieten (richtig Sir Alexander Cockburn im Votum zur Alabamafrage —
s. Wheaton, Elements p. 594 — und Wharton, Commentaries p. 298, 341;
Criminal Law. 9. ed. p. 645), [oder wenn Preuss, Völkerrecht im Dienste
A. Wirthschaftslebens, S. 36} behauptet, jeder Staat sei völkerrechtlich
verpflichtet, seinen Münzen den der gesetzlichen Münzordnung entsprechenden
Gehalt zu geben. (Man sieht. wohin die rechtsschöpferische Kraft „der wirth-