Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Rechtsschutz selber gewährt werde. Es versteht sich das so sehr 
von selbst, dass es die Verträge sehr häufig dabei bewenden 
lassen, die Pflicht zur Gesetzgebung zu begründen, ohne die 
Pflicht zur Vornahme alles dessen zu erwähnen, was noch er- 
forderlich sein kann, um das eigentliche Interesse des berechtigten 
Staates zu befriedigen; trotzdem würde der Staat vertragsbrüchig 
nicht nur dureh Unterlassung der Gesetzgebung oder durch Wieder- 
aufhebung des Gesetzes, sondern auch. durch Unterlassung jener 
andern Maassregeln.!) Worin diese im einzelnen bestehen, lässt 
sich nicht allgemein ausdrücken. Es sind Akte sehr verschiedener 
Natur, freilich sämmtlich dem Gebiete der Exekutive (die Recht- 
sprechung eingeschlossen) und namentlich der sogenannten „Auf- 
sicht“ angehörig. Viel zu eng wäre es jedenfalls, wenn man nur an 
die „Anwendung“, „Ausführung“ eben des Gesetzes denken wollte, 
in dessen Erlass die ausdrücklich begründete völkerrechtliche Pflicht 
besteht. Gewiss — soweit sich ein Rechtssatz vom Staate „an- 
wenden“ lässt, ist mit der internationalen Pflicht der Setzung 
des Rechtssatzes stets die Pflicht seiner Anwendung im konkreten 
Falle verbunden. Aber die weiteren Handlungen zum Zwecke 
der „Durchsetzung“ dieses völkerrechtlich gebotenen Rechtssatzes 
sind häufig Anwendung anderen Landesrechts, und zwar solchen 
Rechts, dessen Erzeugung nicht unmittelbar völkerrechtlich ge- 
boten war.?2) 
1) Es ist also nicht genau, wenn Laband, Staatsrecht, 3. Aufl. I S. 600 
sagt, durch den Erlass von Normen auf Grund eines Staatsvertrags werde 
dieser erfüllt. Dazu gehören unter Umständen ausser dem Gesetzeserlass 
eine ganze Menge von Handlungen der Exekutive. 
2) Die Ausführung eines Landesgesetzes ist aber auch nur dann völker- 
rechtlich geboten, wenn entweder das Gesetz selbst in Erfüllung völkerrecht- 
licher Pflicht gesetzt ist, ‚oder sich eine besondere völkerrechtliche Pflicht 
zu solchen Handlungen nachweisen lässt, welche die Ausführung eines an sich 
nicht gebotenen Landesgesetzes bedeuten. Falsch ist es deshalb z. B., wenn 
Levi, International Law p. 295 foll. den neutralen Staat verpflichtet sein 
lässt, seine gegen den Waffenhandel seiner Unterthanen erlassenen Gesetze 
anzuwenden, obwohl er ihn der Pflicht ledig spricht, diesen Handel gesetzlich 
zu verbieten (richtig Sir Alexander Cockburn im Votum zur Alabamafrage — 
s. Wheaton, Elements p. 594 — und Wharton, Commentaries p. 298, 341; 
Criminal Law. 9. ed. p. 645), [oder wenn Preuss, Völkerrecht im Dienste 
A. Wirthschaftslebens, S. 36} behauptet, jeder Staat sei völkerrechtlich 
verpflichtet, seinen Münzen den der gesetzlichen Münzordnung entsprechenden 
Gehalt zu geben. (Man sieht. wohin die rechtsschöpferische Kraft „der wirth-
	        
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