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IV. ffentliches Recht.
Verwaltungsstreitsachen vor die Bezirksverwaltungsgerichte gehörten, die aus fünf Mit—
zliedern bestanden, von denen zwei, ein zum Richteramt und ein zur Bekleidung von
höheren Verwaltungsämtern befähigtes Mitglied — eins von diesen als Verwaltungs⸗
gerichtsdirektor —, vom Könige auf Lebenszeit ernannt, die drei andern Mitglieder von
dem Provinziallandtage gewählt wurden.
Nach langen Kämpfen über die Konstruktion der Mittelinstanz ist durch das Landes—
verwaltungsgesetz dieser Dualismus beseitigt und die Vereinigung des Bezirksrats und
des Bezirksverwaltungsgerichts im jetzigen Bezirksausschusse in der Weise herbeigeführt
worden, daß dieser unter dem Vorsitze des Regierungspräsidenten aus sechs Mitgliedern
besteht, von denen zwei, ein richterlicher und ein Verwaltungsbeamter, vom Könige auf
Lebenszeit ernannt, vier vom Provinzialausschuß aus den zum Provinziallandtage wähl—⸗
aren Reichsangehörigen, die zu den Einwohnern des Bezirks gehören, mit Ausnahme
gewisser Beamtenkategorien, auf sechs Jahre, mit Partialerneuerung zur Hälfte alle drei
Jahre, gewählt werden, von denen das eine ernannte Mitglied mit dem Titel Ver—
waltungsgerichtsdirektor den Präsidenten vertritt. Die ernannten Mitglieder können,
abgesehen von ihrer Beteiligung am Plenum, nur in dem kollegialisch bearbeiteten Ge—
chäftsbereiche der Regierungen, dann sogar als Abteilungsdirigenten, nicht aber in den
dem Regierungspräsidenten als solchem übertragenen Angelegenheiten, in der sogenannten
Präsidialabteilung beschäftigt werden. Die Regierungsvorlage hatte im Gegenteil voraus—
zesetzt, daß der dem Regierungspräsidenten beigegebene Oberregierungsrat und der
Verwaltungsgerichtsdirektor in der Regel dieselbe Person sein würde. Alle Mitglieder —
der Regierungspräsident gehört als Vorsitzender nicht zu den Mitgliedern — unterliegen
in dieser ihrer Eigenschaft dem richterlichen Disziplinargesetz.
Der Bezirksausschuß ist lediglich eine Behörde des Staats zur Besorgung all⸗
gemeiner Landesangelegenheiten im Unterschiede vom Kreisausschusse, der teils zur Ver⸗
waltung der Kreiskommunalsachen, teils zur Besorgung von Staatsgeschäften berufen ist.
Seine Tätigkeit ist wie die des Kreisausschusses in dieser letzteren Beziehung eine doppelte.
Er ist sowohl Verwaltungsbehörde als auch Verwaltungsgericht. Er ist'als Verwaltungs⸗
ehörde zunächst Landespolizei- und Kommunalaufsichtsbehörde; er entscheidet gerade die—
enigen Angelegenheiten dieser Ressorts aus der früheren Abteilung des Innern, die eine
größere prinzipielle Tragweite haben; er hat z. B. die Bestätigung der städtischen Ge—
meindestatuten, eine Mitwirkung bei der Bestätigung von Magistratspersonen, die Auf—
iicht über die Deichverbände, wichtige Entscheidungen auf dem Gebiet der Fischerei, Felde,
Jagd-⸗, Gewerbes- und Baupolizei, bei der Festsetzung von Fluchtlinien, eine Teilnahme
an Bezirkspolizeiverordnungen; er ist in allen diesen Beziehungen eine Beschluß—
behörde der Selbstverwaltung, sein Geschäftsgang regelt sich in dieser Hinsicht nach dem
Beschlußverfahren in Gemäßheit der 88 115 ff. des Landesverwaltungsgesetes. Der Be—
zirksausschuß ist aber zugleich ein Gerichtshof für öffentliches Recht, in einigen Sachen
als Verwaltungsgericht erster Instanz mit Berufung an das Oberverwaltungsgericht, in
den meisten Sachen als Verwaltungsgericht zweiter Instanz mit Revision an das Ober⸗
oerwaltungsgericht; der Geschäftsgang regelt sich nach dem Verwaliunasstreitverfahren
in Gemäßheit der 88 61ff. des Landesverwaltungsgesetzes.
IV. Die Provinzial⸗ und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin
(Stadtkreis Berlin).
Es sind sehr bedeutende Modifikationen der neuen Organisationsgesetzgebung er⸗
forderlich gewesen, um sie für eine Stadt anwendbar zu machen, welche an Ein⸗
vohnerzahl dem Großherzogtum Baden, dem Haushalte nach dem Königreiche Württemberg
?twa gleichsteht.
1. Was zunächst die Provinzialverwaltung betrifft, so ist zwar Berlin nicht
elbst zu einer Provinz erhoben, wohl aber aus der Provinz Brandenburg ausgeschieden
und bildet nicht nur in kommunaler, sondern auch in administrativer Beziehung einen
selbständigen Bezirk. Das Ausscheiden in kommöunaler Beziehung ist vereils durch