Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
Verwaltungsstreitsachen vor die Bezirksverwaltungsgerichte gehörten, die aus fünf Mit— 
zliedern bestanden, von denen zwei, ein zum Richteramt und ein zur Bekleidung von 
höheren Verwaltungsämtern befähigtes Mitglied — eins von diesen als Verwaltungs⸗ 
gerichtsdirektor —, vom Könige auf Lebenszeit ernannt, die drei andern Mitglieder von 
dem Provinziallandtage gewählt wurden. 
Nach langen Kämpfen über die Konstruktion der Mittelinstanz ist durch das Landes— 
verwaltungsgesetz dieser Dualismus beseitigt und die Vereinigung des Bezirksrats und 
des Bezirksverwaltungsgerichts im jetzigen Bezirksausschusse in der Weise herbeigeführt 
worden, daß dieser unter dem Vorsitze des Regierungspräsidenten aus sechs Mitgliedern 
besteht, von denen zwei, ein richterlicher und ein Verwaltungsbeamter, vom Könige auf 
Lebenszeit ernannt, vier vom Provinzialausschuß aus den zum Provinziallandtage wähl—⸗ 
aren Reichsangehörigen, die zu den Einwohnern des Bezirks gehören, mit Ausnahme 
gewisser Beamtenkategorien, auf sechs Jahre, mit Partialerneuerung zur Hälfte alle drei 
Jahre, gewählt werden, von denen das eine ernannte Mitglied mit dem Titel Ver— 
waltungsgerichtsdirektor den Präsidenten vertritt. Die ernannten Mitglieder können, 
abgesehen von ihrer Beteiligung am Plenum, nur in dem kollegialisch bearbeiteten Ge— 
chäftsbereiche der Regierungen, dann sogar als Abteilungsdirigenten, nicht aber in den 
dem Regierungspräsidenten als solchem übertragenen Angelegenheiten, in der sogenannten 
Präsidialabteilung beschäftigt werden. Die Regierungsvorlage hatte im Gegenteil voraus— 
zesetzt, daß der dem Regierungspräsidenten beigegebene Oberregierungsrat und der 
Verwaltungsgerichtsdirektor in der Regel dieselbe Person sein würde. Alle Mitglieder — 
der Regierungspräsident gehört als Vorsitzender nicht zu den Mitgliedern — unterliegen 
in dieser ihrer Eigenschaft dem richterlichen Disziplinargesetz. 
Der Bezirksausschuß ist lediglich eine Behörde des Staats zur Besorgung all⸗ 
gemeiner Landesangelegenheiten im Unterschiede vom Kreisausschusse, der teils zur Ver⸗ 
waltung der Kreiskommunalsachen, teils zur Besorgung von Staatsgeschäften berufen ist. 
Seine Tätigkeit ist wie die des Kreisausschusses in dieser letzteren Beziehung eine doppelte. 
Er ist sowohl Verwaltungsbehörde als auch Verwaltungsgericht. Er ist'als Verwaltungs⸗ 
ehörde zunächst Landespolizei- und Kommunalaufsichtsbehörde; er entscheidet gerade die— 
enigen Angelegenheiten dieser Ressorts aus der früheren Abteilung des Innern, die eine 
größere prinzipielle Tragweite haben; er hat z. B. die Bestätigung der städtischen Ge— 
meindestatuten, eine Mitwirkung bei der Bestätigung von Magistratspersonen, die Auf— 
iicht über die Deichverbände, wichtige Entscheidungen auf dem Gebiet der Fischerei, Felde, 
Jagd-⸗, Gewerbes- und Baupolizei, bei der Festsetzung von Fluchtlinien, eine Teilnahme 
an Bezirkspolizeiverordnungen; er ist in allen diesen Beziehungen eine Beschluß— 
behörde der Selbstverwaltung, sein Geschäftsgang regelt sich in dieser Hinsicht nach dem 
Beschlußverfahren in Gemäßheit der 88 115 ff. des Landesverwaltungsgesetes. Der Be— 
zirksausschuß ist aber zugleich ein Gerichtshof für öffentliches Recht, in einigen Sachen 
als Verwaltungsgericht erster Instanz mit Berufung an das Oberverwaltungsgericht, in 
den meisten Sachen als Verwaltungsgericht zweiter Instanz mit Revision an das Ober⸗ 
oerwaltungsgericht; der Geschäftsgang regelt sich nach dem Verwaliunasstreitverfahren 
in Gemäßheit der 88 61ff. des Landesverwaltungsgesetzes. 
IV. Die Provinzial⸗ und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin 
(Stadtkreis Berlin). 
Es sind sehr bedeutende Modifikationen der neuen Organisationsgesetzgebung er⸗ 
forderlich gewesen, um sie für eine Stadt anwendbar zu machen, welche an Ein⸗ 
vohnerzahl dem Großherzogtum Baden, dem Haushalte nach dem Königreiche Württemberg 
?twa gleichsteht. 
1. Was zunächst die Provinzialverwaltung betrifft, so ist zwar Berlin nicht 
elbst zu einer Provinz erhoben, wohl aber aus der Provinz Brandenburg ausgeschieden 
und bildet nicht nur in kommunaler, sondern auch in administrativer Beziehung einen 
selbständigen Bezirk. Das Ausscheiden in kommöunaler Beziehung ist vereils durch
	        
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