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deutsche Kaiser wäre niemals befugt gewesen, den französischen
Polizeikommissar Schnäbele, dessen Verhaftung an der deutsch-
französischen Grenze im Jahre 1887 so ernsthafte Verwickelungen
mit Frankreich befürehten liess, ohne Angehen des Gerichts
oder gar gegen dessen Willen aus einer durch gerichtlichen Be-
fehl über ihn verhängten Untersuchungshaft zu befreien, auch
wenn Völkerrecht und Politik noch so eilige Erfüllung des fremd-
ländischen Begehrens verlangt hätten.!) Keine Behörde darf eine
vom Auslande, sei es auch völkerrechtlich mit gutem Grunde
verlangte Genugthuung für einen Angriff auf ausländische Rechts-
güter durch Bestrafung des Schuldigen gewähren, wenn das Ge-
setz keine Strate für die Handlung kennt.?) Keine Regierung dürfte
die budgetrechtlichen Schranken blos um deswillen überschreiten,
weil sie völkerrechtlich vernflicehtet ist. Zahlungen zu leisten. 3)
Ebenso wie das völkerrechtlich gebotene kann nun auch — um
das hier einzuschalten — das völkerrechtswidrige Landesrecht
in zwei Formen auftreten. Hier kommt es darauf an, ob das Gesetz
einem völkerrechtlichen Verbote der Rechtsetzung selbst zuwider-
der Abolition besitzt, so konnte Art. 19 des Friedens mit Preussen vom
21. Oktober 1866 (M. N. R. G. XVII p. 366) ausschliesslich durch Ministerial-
verordnung (vom 27. Oktober 1866) ausgeführt werden.
1) Ich verweise auf den Exkurs über diesen Fall am Schlusse des Ab-
schnitts, S. 311 ff.
2) Der Gegensatz absolutistischer und konstitutioneller Auffassung in
diesem Punkte zeigt sich hübsch in der bekannten Geschichte des Konfliktes
zwischen Russland und England aus.den Jahren 1708 und 1709. Der rus-
sische Botschafter beim englischen Hofe war Schulden halber in London von
der Strasse weg verhaftet und übel behandelt worden. Der Czar forderte für
alle bei der Verhaftung Betheiligten die Todesstrafe! Die Antwort der
Königin besagte selbstverständlich, sie könne ohne Ermächtigung durch Lan-
desgesetz keinen ihrer Unterthanen mit solcher und überhaupt mit einer
Strafe belegen. Vergl. Boyer, The History of the Reign of Queen Anne,
London VIL. (1709) p. 240 foll., VIII (1710) p. 153 foll., und über den ganzen
Vorfall und seine Behandlung ebenda VII p. 233 foll., 335 foll., VIII p. 141 foll. ;
auch de Martens, Canses celebres du droit des gens. 2 6d. I Leipzig 1858. p. 73
et suiv. Der Erfolg der Reklamation war indess der schleunige Erlass des
Gesetzes 7 Anne c. 12, sect. 3, 4, 6, durch das sich die englische Regierung
in die Lage setzte, derartige Angriffe auf fremde Gesandte pflichtgemäss zu
ahnden — wenngleich nicht mit dem Strange!
3) Eine andere Frage, ob dem Parlament in solchem Fall ein freies Ausgabe-
rerweigerungsrecht zusteht, S.v. Holtzendorff, HH 118. 95. u. unten $ 13, V.