sie der europäische für diese Gerichte in seinem Konsulargerichts-
gesetze fest, ÖGewiss liesse sich ein Rechtssatz denken .—
sagen wir einmal ein Völkerrechtssatz —, der den europä-
ischen Staat dem orientalischen gegenüber berechtigte, jene
Regelung zu treffen, Allein das wäre ja eben ein Satz für
andere Beziehungen als die zwischen dem europäischen Staate
und seinen im Orient aufhältlichen Angehörigen, nämlich für
das Verhältniss der beiden Staaten. Dagegen jenes Gesetz
war wieder eine landesrechtliche Regelung, und eine andere ist
nicht möglich. Sollten etwa auch hier die mehreren betheiligten
Staaten die im Vorhergehenden erwähnten Verhältnisse gemein-
sam ordnen, so liesse sich das abermals nicht anders denn als
gleichmässige Landesgesetzgebung auffassen.
So bleiben schliesslich nur noch übrig die Beziehungen
von Staat zu Staat als solchen.
Nehmen wir einmal an, dass es eine Gemeinschaft giebt, in der
sich nur die Staaten als gleichgeordnete Genossen befinden, so ist es
denkbar, dass eine Rechtsquelle die gegenseitigen Beziehungen
der Staaten als solcher normire, eine Quelle, die, weil es einen
über souveränen Staaten stehenden Weltstaat nicht giebt, keine
staatliche Rechtsquelle sein würde. Nun hatten wir oben gesehen,
dass auch der Staat zuweilen einzelne seiner Beziehungen zu
fremden Staaten im Wege der Landesgesetzgebung dergestalt
zu regeln unternimmt, dass er dem anderen Staat Rechte ein-
räumt, vielleicht auch Pflichten auferlegt. Darnach scheint es,
als ob wir es hier wenigstens mit einem Falle zu thun hätten,
in dem landesrechtlich geordnete Verhältnisse den Gegenstand
auch einer nichtlandesrechtlichen Normirung bilden könnten, die
man dann eben als völkerrechtliche bezeichnen dürfte. Somit
wäre unsere These widerlegt. Allein es ist nur scheinbar so. Denn
überall da, wo es der einzelne Staat für angemessen erachtet,
dureh einseitige Akte der Gesetzgebung Rechtsverhältnisse zwischen
sich und einem dritten Staate zu begründen, behandelt er diesen
dritten gerade nicht als koordinirten Gemeinschaftsgenossen.
Es ist dies ganz klar, wo er sich Rechte zuerkennt, dem anderen
Pflichten auferlegt. Aber auch wo er den fremden Staat mit
Rechten gegen sich ausstattet, thut er das in keinem andern
Grade und in keinem anderen Sinne, als wenn er seinen Unter-
thanen, seien es Staatsangehörige oder Fremde. und deren Ver-