Full text: Völkerrecht und Landesrecht

sie der europäische für diese Gerichte in seinem Konsulargerichts- 
gesetze fest, ÖGewiss liesse sich ein Rechtssatz denken .— 
sagen wir einmal ein Völkerrechtssatz —, der den europä- 
ischen Staat dem orientalischen gegenüber berechtigte, jene 
Regelung zu treffen, Allein das wäre ja eben ein Satz für 
andere Beziehungen als die zwischen dem europäischen Staate 
und seinen im Orient aufhältlichen Angehörigen, nämlich für 
das Verhältniss der beiden Staaten. Dagegen jenes Gesetz 
war wieder eine landesrechtliche Regelung, und eine andere ist 
nicht möglich. Sollten etwa auch hier die mehreren betheiligten 
Staaten die im Vorhergehenden erwähnten Verhältnisse gemein- 
sam ordnen, so liesse sich das abermals nicht anders denn als 
gleichmässige Landesgesetzgebung auffassen. 
So bleiben schliesslich nur noch übrig die Beziehungen 
von Staat zu Staat als solchen. 
Nehmen wir einmal an, dass es eine Gemeinschaft giebt, in der 
sich nur die Staaten als gleichgeordnete Genossen befinden, so ist es 
denkbar, dass eine Rechtsquelle die gegenseitigen Beziehungen 
der Staaten als solcher normire, eine Quelle, die, weil es einen 
über souveränen Staaten stehenden Weltstaat nicht giebt, keine 
staatliche Rechtsquelle sein würde. Nun hatten wir oben gesehen, 
dass auch der Staat zuweilen einzelne seiner Beziehungen zu 
fremden Staaten im Wege der Landesgesetzgebung dergestalt 
zu regeln unternimmt, dass er dem anderen Staat Rechte ein- 
räumt, vielleicht auch Pflichten auferlegt. Darnach scheint es, 
als ob wir es hier wenigstens mit einem Falle zu thun hätten, 
in dem landesrechtlich geordnete Verhältnisse den Gegenstand 
auch einer nichtlandesrechtlichen Normirung bilden könnten, die 
man dann eben als völkerrechtliche bezeichnen dürfte. Somit 
wäre unsere These widerlegt. Allein es ist nur scheinbar so. Denn 
überall da, wo es der einzelne Staat für angemessen erachtet, 
dureh einseitige Akte der Gesetzgebung Rechtsverhältnisse zwischen 
sich und einem dritten Staate zu begründen, behandelt er diesen 
dritten gerade nicht als koordinirten Gemeinschaftsgenossen. 
Es ist dies ganz klar, wo er sich Rechte zuerkennt, dem anderen 
Pflichten auferlegt. Aber auch wo er den fremden Staat mit 
Rechten gegen sich ausstattet, thut er das in keinem andern 
Grade und in keinem anderen Sinne, als wenn er seinen Unter- 
thanen, seien es Staatsangehörige oder Fremde. und deren Ver-
	        
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