Full text: Völkerrecht und Landesrecht

“m 
Nun konnte Niemandem entgehen, dass der Staat schwerere 
Vergehen, die ohne sein Wissen, oder ohne dass er sie hätte hin- 
dern können, in seinem Machtbereiche gegen das Ausland verübt 
waren, doch in irgend einer Weise ahnden müsse. Die inter- 
nationale Praxis liess darüber seit langem keinen Zweifel auf- 
kommen, und die Wissenschaft war darin vollkommen einig.!) 
Merkwürdiger Weise verschloss man sich früher fast immer und 
heute noch vielfach gegen die Erkenntniss, dass diese Sühnepflicht 
nichts anderes ist als eine auch ohne Schuld des Staates begründete 
völkerrechtliche Haftpflicht.?) Seitdem Grotius in der Unterlassung 
einer Reaktion gegen jene Missethaten, in dem „receptus“®), 
eine besondere Art der Theilnahme an der That erblickt hatte *), 
wurde es zum feststehenden Dogma, der Staat, der den „Delin- 
quenten“ unbehelligt lasse, mache sich nachträglich zum Mit- 
schuldigen 5) oder doch „gewissermaassen‘‘ zum Mitschuldigen ®), 
es entstehe eine „gewisse Solidarität“ zwischen Staatsgewalt 
und Missethäter’), — sei es nun, dass man in der Unthätigkeit 
des Staates eine Vertheidigung®) oder eine stillschweigende Bil- 
ligung oder eine Genehmigung der That erblickte.‘) Wird nun 
der Staat durch seine Indolenz gegenüber dem vollendeten Delikt 
zum Theilnehmer an diesem, so trifft ihn auch dafür die Verant- 
wortung gegenüber dem verletzten Staate; jetzt, aber auch 
7) S. die besonders bestimmten Aeusserungen bei G. F. v. Martens, 
Precis 8 100; Heffter, Völkerrecht, S. 222 ($ 103); v, Mohl, a. a. 0. 85.6 4 
v. Martitz, a. a. 0. IS, 50 u. 6. 
2) Uebrigens sagt Grotius ganz deutlich, die Staaten seien zwar nicht 
„verantwortlich“ zu machen, wenn z. B. ihre Kaper gegen befreundete Staaten 
auf Raub auszögen, vorausgesetzt, dass alles geschehen sei, um sie davon ab- 
zuhalten; aber: „in nihil amplius teneri, quam ut noxios si reperiri possent 
punirent aut dederent.“ (II, 17 $ 20.) 
3) Das ist nicht etwa nur die Aufnahme Flüchtiger! Vergl. II, 21 $ 4 al. 8. 
4) II, 21 $ 1 sequ. . 
5) Vergl. vorläufig Blackstone,1 Commentaries, book IV ch. 5 
(Stephens, New Commentaries 12. ed. IV p. 189 foll.); Wildman, Institutes 
of International Law II. London 1850. p.2; Twiss II p. 19 et suiv. ($ 11); 
Pradier-Fodere I p. 336. 
6) Vattel, IL, 6 $ 77; Halleck, International Law I p. 444, 446. 
7) v. Martens-Bergbohm, I S. 430. 
8) Samuel de Cocceji, a. a. O0. p. 525. 
9) Günther, a. a. 0.; Huffcutt, International Liability for Mob In- 
juries. (Publications of the American Academy of Political and Social Science 
No. 30) p. 73 foll. u. A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.