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Nun konnte Niemandem entgehen, dass der Staat schwerere
Vergehen, die ohne sein Wissen, oder ohne dass er sie hätte hin-
dern können, in seinem Machtbereiche gegen das Ausland verübt
waren, doch in irgend einer Weise ahnden müsse. Die inter-
nationale Praxis liess darüber seit langem keinen Zweifel auf-
kommen, und die Wissenschaft war darin vollkommen einig.!)
Merkwürdiger Weise verschloss man sich früher fast immer und
heute noch vielfach gegen die Erkenntniss, dass diese Sühnepflicht
nichts anderes ist als eine auch ohne Schuld des Staates begründete
völkerrechtliche Haftpflicht.?) Seitdem Grotius in der Unterlassung
einer Reaktion gegen jene Missethaten, in dem „receptus“®),
eine besondere Art der Theilnahme an der That erblickt hatte *),
wurde es zum feststehenden Dogma, der Staat, der den „Delin-
quenten“ unbehelligt lasse, mache sich nachträglich zum Mit-
schuldigen 5) oder doch „gewissermaassen‘‘ zum Mitschuldigen ®),
es entstehe eine „gewisse Solidarität“ zwischen Staatsgewalt
und Missethäter’), — sei es nun, dass man in der Unthätigkeit
des Staates eine Vertheidigung®) oder eine stillschweigende Bil-
ligung oder eine Genehmigung der That erblickte.‘) Wird nun
der Staat durch seine Indolenz gegenüber dem vollendeten Delikt
zum Theilnehmer an diesem, so trifft ihn auch dafür die Verant-
wortung gegenüber dem verletzten Staate; jetzt, aber auch
7) S. die besonders bestimmten Aeusserungen bei G. F. v. Martens,
Precis 8 100; Heffter, Völkerrecht, S. 222 ($ 103); v, Mohl, a. a. 0. 85.6 4
v. Martitz, a. a. 0. IS, 50 u. 6.
2) Uebrigens sagt Grotius ganz deutlich, die Staaten seien zwar nicht
„verantwortlich“ zu machen, wenn z. B. ihre Kaper gegen befreundete Staaten
auf Raub auszögen, vorausgesetzt, dass alles geschehen sei, um sie davon ab-
zuhalten; aber: „in nihil amplius teneri, quam ut noxios si reperiri possent
punirent aut dederent.“ (II, 17 $ 20.)
3) Das ist nicht etwa nur die Aufnahme Flüchtiger! Vergl. II, 21 $ 4 al. 8.
4) II, 21 $ 1 sequ. .
5) Vergl. vorläufig Blackstone,1 Commentaries, book IV ch. 5
(Stephens, New Commentaries 12. ed. IV p. 189 foll.); Wildman, Institutes
of International Law II. London 1850. p.2; Twiss II p. 19 et suiv. ($ 11);
Pradier-Fodere I p. 336.
6) Vattel, IL, 6 $ 77; Halleck, International Law I p. 444, 446.
7) v. Martens-Bergbohm, I S. 430.
8) Samuel de Cocceji, a. a. O0. p. 525.
9) Günther, a. a. 0.; Huffcutt, International Liability for Mob In-
juries. (Publications of the American Academy of Political and Social Science
No. 30) p. 73 foll. u. A.