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zum Schauplatze kriegsmässiger Aktion selbst oder deren unmittek
barer, technischer oder administrativer Vorbereitung stempeln, —
so dass also z. B. zwar die Ausrüstung und Verproviantirung von
Kriegsschiffen oder Kapern und die Veranstaltung von Werbungen
im Staatsgebiete, nicht aber der blosse Handel mit Kontrebande,
der Blokadebruch oder etwa der Eintritt der Unterthanen in die
Armee einer Kriegspartei zu verhindern wäre. Ich kann die
Frage hier nicht erledigen. Wie sie auch zu beantworten sein
mag, soviel steht fest, dass der neutrale Staat nur für die, aber
auch für alle die Handlungen Genugthuung zu geben verpflichtet
ist, die er nach Neutralitätsrecht zu verhindern hatte.!)
Man sieht, die Verhinderungspflicht bezieht sich auf Hand-
lungen, die sich allesamt als Angriffe auf die verfassungsmässige
und territoriale Unversehrtheit des fremden Staats sowie auf
die Sicherheit international befriedeter Personen charakterisiren
lassen.?) Es sind „feindselige“ Handlungen, wie sich unsere Straf-
gesetze so häufig ausdrücken, Friedensstörungen in diesem be-
sonderen Sinne des Worts. Unsere Schutzpflicht beschränkt sich
aber auch hierauf. Andere Handlungen, obschon sie gegen den
fremden Staat als Träger von Herrschaftsrechten 3) gerichtet sind,
sind wir nicht zu. hindern vernflichtet. Wir brauchen uns um
1) Man hat sich neuerdings mehrfach gegen die Annahme von „Neutrali-
tätspflichten“ erklärt; es handele sich, meint man, bei der angeblichen Ver-
letzung solcher Pflichten nur um Akte, durch, die der Neutrale aus seiner
Passivität heraustrete und sich am Kriege betheilige. Der „Verletzte“ habe
nunmehr die Befugniss, den andern als Kriegsgegner zu behandeln. (Vergl.
Gareis, Institutionen S. 215; Beling, Krit. Vierteljahrsschrift XXXVIII
S. 618.) Dass er das kann, ist freilich nicht zu bezweifeln; nur fürchte ich,
es wird ihm meist mit dem freundlichen Rathe nicht viel gedient sein. Zudem
ist es gar nicht wahr, dass der Neutralitätsbruch eine Betheiligung am Kriege
bedeute, sicherlich wenigstens nicht, wenn er in der Zulassung „verbotener“
Akte der Unterthanen besteht. Die Frage ist keine bloss theoretische. Löst
man sie so, wie die hier bekämpften Schriftsteller, so wüsste ich nicht, wie
die Vereinigten Staaten ihre Schadenersatzforderung gegen England in der Ala-
bamafrage hätten begründen wollen! .
2) Mancherlei wäre freilich in diesem Zusammenhange noch zu besprechen
(Haftpflicht für Versuch, Vorbereitungshandlungen, Aufforderung zu Ver-
brechen? Vergl. Lammasch a. a. 0. S. 412. u. 8. w.) Ich kann nicht anf
Einzelheiten eingehen.
3) Soweit der fremde Staat als Träger privater Vermögensrechte in Frage
kommt. ist seine Verletzung nicht hier zu besprechen.