Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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zum Schauplatze kriegsmässiger Aktion selbst oder deren unmittek 
barer, technischer oder administrativer Vorbereitung stempeln, — 
so dass also z. B. zwar die Ausrüstung und Verproviantirung von 
Kriegsschiffen oder Kapern und die Veranstaltung von Werbungen 
im Staatsgebiete, nicht aber der blosse Handel mit Kontrebande, 
der Blokadebruch oder etwa der Eintritt der Unterthanen in die 
Armee einer Kriegspartei zu verhindern wäre. Ich kann die 
Frage hier nicht erledigen. Wie sie auch zu beantworten sein 
mag, soviel steht fest, dass der neutrale Staat nur für die, aber 
auch für alle die Handlungen Genugthuung zu geben verpflichtet 
ist, die er nach Neutralitätsrecht zu verhindern hatte.!) 
Man sieht, die Verhinderungspflicht bezieht sich auf Hand- 
lungen, die sich allesamt als Angriffe auf die verfassungsmässige 
und territoriale Unversehrtheit des fremden Staats sowie auf 
die Sicherheit international befriedeter Personen charakterisiren 
lassen.?) Es sind „feindselige“ Handlungen, wie sich unsere Straf- 
gesetze so häufig ausdrücken, Friedensstörungen in diesem be- 
sonderen Sinne des Worts. Unsere Schutzpflicht beschränkt sich 
aber auch hierauf. Andere Handlungen, obschon sie gegen den 
fremden Staat als Träger von Herrschaftsrechten 3) gerichtet sind, 
sind wir nicht zu. hindern vernflichtet. Wir brauchen uns um 
1) Man hat sich neuerdings mehrfach gegen die Annahme von „Neutrali- 
tätspflichten“ erklärt; es handele sich, meint man, bei der angeblichen Ver- 
letzung solcher Pflichten nur um Akte, durch, die der Neutrale aus seiner 
Passivität heraustrete und sich am Kriege betheilige. Der „Verletzte“ habe 
nunmehr die Befugniss, den andern als Kriegsgegner zu behandeln. (Vergl. 
Gareis, Institutionen S. 215; Beling, Krit. Vierteljahrsschrift XXXVIII 
S. 618.) Dass er das kann, ist freilich nicht zu bezweifeln; nur fürchte ich, 
es wird ihm meist mit dem freundlichen Rathe nicht viel gedient sein. Zudem 
ist es gar nicht wahr, dass der Neutralitätsbruch eine Betheiligung am Kriege 
bedeute, sicherlich wenigstens nicht, wenn er in der Zulassung „verbotener“ 
Akte der Unterthanen besteht. Die Frage ist keine bloss theoretische. Löst 
man sie so, wie die hier bekämpften Schriftsteller, so wüsste ich nicht, wie 
die Vereinigten Staaten ihre Schadenersatzforderung gegen England in der Ala- 
bamafrage hätten begründen wollen! . 
2) Mancherlei wäre freilich in diesem Zusammenhange noch zu besprechen 
(Haftpflicht für Versuch, Vorbereitungshandlungen, Aufforderung zu Ver- 
brechen? Vergl. Lammasch a. a. 0. S. 412. u. 8. w.) Ich kann nicht anf 
Einzelheiten eingehen. 
3) Soweit der fremde Staat als Träger privater Vermögensrechte in Frage 
kommt. ist seine Verletzung nicht hier zu besprechen.
	        
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