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diesen lässt sich wiederum nur ein kleiner Bruchtheil als Recht
gerade zur Rechtsetzung denken.
Wenigstens dann, wenn man die Gesetzgebung als solche
die Ausübung einer dem Staate gegenüber anderen Staaten zustehenden
Befugniss sein lässt. Denn allerdings — ganz ähnlich,
wie wir vorhin neben dem völkerrechtlich gebotenen Landesrechte
im strengen Sinne des Worts als gleichwichtige Kategorie ein
‚mittelbar gebotenes“ Recht nachweisen konnten, so begegnet
ans hier eine Art von Landesrechtssätzen, die wir „mittelbar
erlaubt“ nennen dürfen. Nicht ihr Erlass, sondern ihre Ausführung
bildet den Inhalt des völkerrechtlichen Dürfens. Das
Recht des Staates geht z. B. darauf, durch seine Organe in
[remdem . Staate richterliche oder andere obrigkeitliche Handlungen
vornehmen, seine Truppen durch fremdes Gebiet ziehen,
seine Kreuzer die Schiffe des anderen Staates anhalten und durchsuchen
zu lassen. Ob aber sein Gesetz alles dies vorschreibt oder
gestattet, ob er z. B. eine „Foreign Jurisdiction Act“ besitzt oder
nicht —, das ist dem verpflichteten Staate gleichgültig. Es sind
Erwägungen entweder praktischer Natur, die den Staat zur Gesetzgebung
bestimmen, insofern er es für geeigneter hält, statt
der Anweisung von Fall zu Fall seinen Organen das völkerrechtlich
erlaubte Verhalten ein für alle Mal im Wege des Gesetzes zur
Pflicht zu machen, oder es treibt ihn, was wichtiger ist, wiederum
die Rücksicht auf den Zuschnitt des Landesrechts, das die Ausübung
der völkerrechtlichen Befugniss ohne landesgesetzliche Ermächtigung
nicht gestatten würde. Denn das ist ja sicher, dass
ein vom Landesrecht verbotener Akt nicht dadurch zum landesrechtlich
erlaubten wird, dass sich ein fremder Staat ihn zu
dulden verpflichtet. Also, um das zu wiederholen: das Gesetz als
solches ist in allen diesen Fällen nicht „erlaubt“. Die Unterlassung
der Gesetzgebung ist nicht Unterlassung völkerrechtlicher
Rechtsausüibung. Ein Verzicht auf das Recht, der unter Umständen
aus dem Nichtgebrauche des Rechts gefolgert werden
könnte, dürfte niemals in dem blossen Unterlassen der Gesetzzebung
gefunden werden.
Sonach engt sich das Gebiet des völkerrechtlich unmittelbar
erlaubten Landesrechts im ‚wesentlichen auf solche Rechtssätze
3in, die — obschon die völkerrechtliche Befugniss, vom Standpunkte
des Verpflichteten aus betrachtet, ebenfalls nicht in