Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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fast einstimmig verurtheilte Publikationsverfahren !) die Fest- 
stellung, ob der Staat Landesrecht schaffen will, so erschwert es 
nicht minder die Erkenntniss, was er zum Rechte zu erheben 
beabsichtigt. Das Zweite gilt aber auch für die oben erwähnte, 
im übrigen unanfechtbare Verkündung eines Vertragstextes als 
Beilage zu besonderem Gesetz oder besonderer Verordnung. Ge- 
wiss — beide Formen sind für den Gesetzgeber bequem?) und 
bieten vielleicht auch eine Gewähr dafür, dass er nichts dem Ver- 
trage Widersprechendes anordnet.®) Allein — wenn man 
nur immer sofort wüsste, was er anordnen will!t*) Es war nicht 
1) S. namentlich Laband, I S. 602ff., 633f. und die S, 634 Note 2 
Citirten, dazu noch v. Roenne, Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl. 
N. 2 5. 303; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht. 4. Aufl. S. 603; Gierke, 
Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht VIS. 231; Zorn, Zeitschr. f. d. ges. Staats- 
wissensch. XXX VI 8.2, 36; Jellinek, Gesetz u. Verordnung S. 362; Trieps, 
Reich und Bundesstaaten. S. 210; Seligmann S. 94f.; v. Seydel, Com- 
mentar 2. Aufl. S. 166. — Vertheidigung hat das Verfahren, soviel ich sehe, ausser 
bei v. Kirchenheim (s. S. 389 Note 2) nur bei Kohler, Recht d. Marken- 
schutzes. Würzburg 1884. S. 461f. und bei Stoerk in v. Stengel’s Wörter- 
buch d. Verwaltungsrechts. IL S. 527 gefunden. (Hier allerdings ganz folge- 
richtig nach der Gesamtauffassung vom Wesen des Staatsvertrags.) Wenn 
Stoerk unter Hinweis auf das Reichsgesetz betr. die Bürgschaft für die 
Zinsen einer egyptischen Staatsanleihe vom 14. Novemb. 1886 (RGBl. S. 301) 
meint, es lasse sich doch der Gesetzesbefehl weit leichter aus der dort 
als Anlage publicirten Uebereinkunft der Grossmächte vom 18. März 1885 
entnehmen als aus der „nebelhaften Genehmigungsformel des Gesetzes“, so 
möchte ich erwidern, dass ich erstlich von einem Gesetzesbefehle überhaupt 
nichts sehe (darüber alsbald mehr), dass er aber, wäre er vorhanden, gerade 
durch den blossen Abdruck des Vertrags recht „nebelhaft“ erscheinen würde. 
— Auf der anderen Seite geht v. Holtzendorff in HH I S. 110 zu weit, 
wenn er sagt, die Anwendung der „Gesetzgebungsformen“ sei nicht im stande, 
aus dem Vertragsinstrumente etwas anderes zu machen, als es von Hause aus 
sei. — Ueber weitere Mängel des bei uns beliebten Verfahrens (Unsicher- 
heit über Anfang und Ende der Geltung) s. unten $ 17. 
2) Laband I S. 601; Seligmann S. 12. 
3) Seligmann a. a. O0. 
4) Es ist freilich nicht zu leugnen, dass auch in den Fällen, in 
denen das Reich ausnahmsweise statt des Vertragsabdrucks besondere Aus- 
führungsgesetze erlassen hat, Unklarheiten dadurch entstanden sind, dass der 
Vertrag nicht beigefügt worden ist. So heisst es z. B. im Nordd. Bundesges, 
vom 11. Juni 1868, betr. die Uebernahme der Garantie einer Anleihe der 
Europäischen Donauschiffahrtskommission (BGBl. 1869 S. 33), die Anleihe 
solle innerhalb dreizehn Jahren amortisirt werden. Welches ist nun der
	        
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