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recht besitzen muss. So sicher es z. B. meiner Ansicht nach ist,
dass der Staat durch keinen Völkerrechtssatz gehindert ist, seine
Normen auch an Ausländer zu richten, .die sich im Auslande: befinden,
so wenig wäre es gerechtfertigt, von vornherein ihm zu
unterstellen, er habe es gethan. Solche Behauptung bedarf für
jeden Einzelfall der genauesten, von jeder Präsumtion unabhängigen
Untersuchung, und diese hat nicht etwa von völkerrechtlichen
Grundsätzen auszugehen, sondern von dem gesamten, anderweit
zu ermittelnden Gedankeninhalte des Landesrechts. Es ist nicht
einmal für jeden Staat fraglos, ob er Strafrecht und Strafgerichtsbarkeit
für Handlungen, in See innerhalb seiner Küstengewässer
begangen, in Anspruch nehmen will. So war es vollkommen
richtig, wenn der englische Court for Crown Cases Reserved in
dem berühmten, schon früher besprochenen Falle der „ Franconia“ !)
die Kompetenzfrage lediglich nach englischem Rechte und ganz
unabhängig davon beurtheilte, was das Völkerrecht hinsichtlich
der Beherrschung der Küstengewässer an erlaubendem Rechte
enthielt; das Erkenntniss verneinte denn in der That die landesrechtliche
Zuständigkeit, die nach Völkerrecht sicherlich hätte
bejaht werden können.) Wenn man in allen diesen Fällen eine
Vermuthung sprechen lassen will, so würde die Regel vielleicht
folgendermaassen zu formuliren sein: der Staat wird annehmbarer
Weise von völkerrechtlicher Erlaubniss zur Rechtsetzung — das
Wort Erlaubniss im weitesten Sinne genommen — überall da
Gebrauch gemacht haben, wo durch das Fehlen entsprechenden
Landesrechts eine mit den Lebensinteressen des Staatsverbandes
unverträgliche Lücke entstehen würde. So darf z. B. davon ausgegangen
werden, dass für den Kriegsfall den Organen und Angehörigen
der staatlichen Kriegsmacht, Offizieren wie Soldaten,
aber auch den Organen für die Verwaltung okkupirten Feindeslandes?)
selbst ohne ausdrückliche Satzung alle die Berufsrechte
1) S. oben S. 151.
2) Vergl. dazu auch Harburger, Strafrechtlicher Begriff Inland.
S. 8ff., 20, 27.
3) S. die in mehrfacher Hinsicht interessante Entscheidung des Preuss.
Oberverwaltungsgerichts, Entsch. X 8. 380ff. Ein in Holstein angestellter
Geistlicher war Ende Juni 1866 während der preussischen Okkupation wegen
Verweigerung des Gehorsamsgelübdes vom preuss. Oberpräsidenten v. 5., dem
Gouverneur von Holstein, des Amtes entsetzt worden. ‚Er strengte später