oder nicht; auch hier könnte es bei dienstlicher Instruktion be-
wenden. Ist aber, wie nach StPO. $ 152, die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, alle strafbaren Handlungen unter Anklage zu stellen,
so wird allerdings der Vertrag ein Gesetz hervorrufen. Gewiss wird
auch häufig dies Gesetz das Verbot der Strafverfolgung im ver-
tragsgemässen Umfange enthalten. Allein nicht minder gewiss
ist es, dass vom landesrechtlichen Standpunkte aus nothwendig
sein würde nur die gesetzliche Dispensation von der regelmässigen
Verfolgungspflicht, d. h. eben die Ermächtigung, von der
Strafklage insoweit abzusehen, als es der Vertrag verlangt!); das
Verbot selbst könnte der Verwaltungsinstruktion überlassen bleiben.
Wenn nun aber die dem Staate auferlegte völkerrechtliche
Pflicht nicht von den Organen der „Exekutive“ im engeren Sinne
zu erfüllen ist, sondern vom Richter? Uebernimmt der Staat
die Pflicht, in seinen Gerichten ausländisches Recht auf gewisse
Thatbestände anzuwenden, Handlungen seiner Unterthanen ge-
richtlich zu bestrafen oder etwa politische Delikte Ausgelieferter
nicht zu strafen, so scheint es nach Landesrecht nothwendig zu sein,
den im Rechtsstaate von der Regierung unabhängigen, „nur dem
Gesetze unterworfenen“ Richter durch ein Gesetz entsprechend
zu verpflichten. Da wäre denn der international unentbehrliche
Rechtssatz, der ein Gebot oder Verbot enthielte! Allein sieht
man näher zu, so zeigt sieh, dass auch hier nicht der gesetzliche
Befehl das Unentbehrliche ist, auf das es ankommt. Um nämlich
das landesrechtliche Hinderniss hinwegzuräumen, das der Erfüllung
der völkerrechtlichen Pflicht im Wege steht, — das ist ja die
Aufgabe des „mittelbar gebotenen“ Rechts —, würde es genügen,
den Richter zu ermächtigen, ausländisches Recht anzuwenden,
wo er es sonst nicht. darf, Delikte zu strafen, die er sonst nicht
ahnden dürfte, den Verbrecher laufen. zu lassen, den er sonst
zu verurtheilen hätte. Muss denn nun aber nicht, fragt man, hier
der Befehl zu vertragsgemässer Rechtsprechung durch Gesetz er-
lassen werden, da doch die Dienstinstruktion, soweit die Rechts-
anwendung in Frage kommt, als ausgeschlossen erscheint? Ich
meine nieht. Unumgänglich nach Landesrecht wäre auch hier
nur ein solches Gesetz, das der „Regierung“ die Befugniss
gäbe, das Gericht für die erwähnten Fälle mit entsprechender,
1) Oder auch vielleicht die Ermächtigung für das höhere Staatsorgan,
das nachgeordnete solcher Gestalt zu dispensiren.