Full text: Völkerrecht und Landesrecht

oder nicht; auch hier könnte es bei dienstlicher Instruktion be- 
wenden. Ist aber, wie nach StPO. $ 152, die Staatsanwaltschaft 
verpflichtet, alle strafbaren Handlungen unter Anklage zu stellen, 
so wird allerdings der Vertrag ein Gesetz hervorrufen. Gewiss wird 
auch häufig dies Gesetz das Verbot der Strafverfolgung im ver- 
tragsgemässen Umfange enthalten. Allein nicht minder gewiss 
ist es, dass vom landesrechtlichen Standpunkte aus nothwendig 
sein würde nur die gesetzliche Dispensation von der regelmässigen 
Verfolgungspflicht, d. h. eben die Ermächtigung, von der 
Strafklage insoweit abzusehen, als es der Vertrag verlangt!); das 
Verbot selbst könnte der Verwaltungsinstruktion überlassen bleiben. 
Wenn nun aber die dem Staate auferlegte völkerrechtliche 
Pflicht nicht von den Organen der „Exekutive“ im engeren Sinne 
zu erfüllen ist, sondern vom Richter? Uebernimmt der Staat 
die Pflicht, in seinen Gerichten ausländisches Recht auf gewisse 
Thatbestände anzuwenden, Handlungen seiner Unterthanen ge- 
richtlich zu bestrafen oder etwa politische Delikte Ausgelieferter 
nicht zu strafen, so scheint es nach Landesrecht nothwendig zu sein, 
den im Rechtsstaate von der Regierung unabhängigen, „nur dem 
Gesetze unterworfenen“ Richter durch ein Gesetz entsprechend 
zu verpflichten. Da wäre denn der international unentbehrliche 
Rechtssatz, der ein Gebot oder Verbot enthielte! Allein sieht 
man näher zu, so zeigt sieh, dass auch hier nicht der gesetzliche 
Befehl das Unentbehrliche ist, auf das es ankommt. Um nämlich 
das landesrechtliche Hinderniss hinwegzuräumen, das der Erfüllung 
der völkerrechtlichen Pflicht im Wege steht, — das ist ja die 
Aufgabe des „mittelbar gebotenen“ Rechts —, würde es genügen, 
den Richter zu ermächtigen, ausländisches Recht anzuwenden, 
wo er es sonst nicht. darf, Delikte zu strafen, die er sonst nicht 
ahnden dürfte, den Verbrecher laufen. zu lassen, den er sonst 
zu verurtheilen hätte. Muss denn nun aber nicht, fragt man, hier 
der Befehl zu vertragsgemässer Rechtsprechung durch Gesetz er- 
lassen werden, da doch die Dienstinstruktion, soweit die Rechts- 
anwendung in Frage kommt, als ausgeschlossen erscheint? Ich 
meine nieht. Unumgänglich nach Landesrecht wäre auch hier 
nur ein solches Gesetz, das der „Regierung“ die Befugniss 
gäbe, das Gericht für die erwähnten Fälle mit entsprechender, 
1) Oder auch vielleicht die Ermächtigung für das höhere Staatsorgan, 
das nachgeordnete solcher Gestalt zu dispensiren.
	        
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