Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Strafgesetz erst nach diesem Tage, giebt ihm aber rückwirkende 
Kraft, m. a. W. schafft sich subjektive Strafrechte, seinen Straf- 
organen die Ermächtigung zu Verfolgung und Bestrafung auch 
solcher Handinngen, die vor dem Gesetzeserlasse nicht mit Strafe 
bedroht waren. Das Beispiel ist nicht erfunden, sondern der 
Geschichte der Reichsgesetzgebung entnommen. Das Gesetz vom 
17. Juli 1881, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen 
gegen die österreichisch-ungarischen Zollgesetze, gab seinen Be- 
stimmungen ausdrücklich vom 1. Juli 1881 an gesetzliche Kraft, 
eben weil sie von dort an nach der im Zollkartell vom 23. Mai 
1881 übernommenen Pflicht hätten gelten müssen. Damit war 
der Grundsatz: nulla poena sine lege poenali durch Spezialgesetz 
bei Seite geschafft, und es unterliegt keinem Zweifel, dass nun- 
mehr das Reich auch nach Reichsrecht in der Lage war, seine 
völkerrechtliche Pflicht zu erfüllen. Das trifft unsere Frage ge- 
wiss noch nicht. Denn man hat mit Recht gegenüber den Be- 
denken, die sich gegen das geschilderte Verfahren erheben 
konnten, geltend gemacht, in dem fraglichen Falle sei zwar der 
Grundsatz des $ 2 StGB.’s, aber nicht das unanfechtbare Prinzip 
bei Seite geschoben worden, dass nur die Uebertretung einer 
„Norm“ bestraft werden könne. Die Norm sei nämlich dank der 
früheren Publikation des Zollkartells im Reichsgesetzblatie bereits 
von Anfang Juli an in Kraft gewesen.!) Allein nun nehme man 
einmal an, das Zollkartell wäre erst zugleich mit dem Strafgesetze 
veröffentlicht worden, die Norm also nicht vor diesem in Geltung 
getreten. Wäre das Strafgesetz, insoweit es sich „rückwirkende 
Kraft‘“ gab, ungültig gewesen? Wenn man nicht die Moral über 
das Recht stellt, gewiss nicht. Zweifellos, — solch Verfahren 
wäre im höchsten Grade verwerflich, auch durch völkerrechtliche 
Rücksichten in keiner Weise zu rechtfertigen. Aber man darf 
sich dadurch nicht über die Thatsache hinwegtäuschen, dass 
immerhin vom formellen Standpunkte aus das Gesetz genügen 
würde, um die Erfüllung der internationalen Pflicht landesrecht- 
lich zu ermöglichen. Die Existenz der Norm zur Zeit der 
That ist sittlich-politisch, aber nicht landesrechtlich unentbehr- 
lich. Ist das aber richtig, so muss es gestattet sein, auch die 
Konsequenz zu ziehen: die Einführung einer Norm ist überhaupt 
nicht die landesrechtliche Voraussetzung, ohne die der Staat seine 
1) S. oben S. 403 Note 2.
	        
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