Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

388 IV. Offentliches Recht. 
gegliederten Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Verbänden) und daher „Staats— 
diener“ in diesem Sinne jeder, der zu solchem Haudeln berufen ist. Es ist klar, daß 
der so weit gefaßte Begriff auch die obersten Organträger mit umschließt: auch der 
Monarch und die Volksvertreter erscheinen hier als Staatsdiener. Für gewöhnlich zieht 
man aber die Begriffsgrenzen enger. Man denkt bei dem Worte Staatsdiener an die 
Gesamtheit der Personen, welche in Unterordnung unter das Staats— 
oberhaupt, dem Stagate zur Leistung von Diensten rechtlich verpflichtet 
sind und versteht unter, Dienst“ hier überall persönliche Arbeits leistung, gleichviel, 
ob höherer oder niederer, geistiger oder mechanischer Art; Beitragsleistungen zu den Kosten 
des Gemeinwesens gehören nicht hierher, sondern ins Finanzrecht, Steuern zahlen ist nicht 
Staatsdienst. Oder — und dies ist der Begriff des Staatsdienstes im engsten und 
spezifischen Sinne — man versteht darunter nur das Verhältnis und die Tätigkeit der 
Beamten. 
Von den Grundzügen des Beamtenrechts soll im folgenden die Rede sein. Es 
gibt drei typische Rechtssormen des Staatsdienstes in jenem engeren, aber nicht engsten, 
lediglich die Träger unmittelbarer Staatsorganschaften ausscheidenden Sinne. Der Sats— 
dienst des Beamten ist eine von den dreien und daher der Begriff des Beamten im Ab— 
stande von den beiden anderen Formen zu bestimmen. Letztere sind: der Staatsdienst 
auf Grund privatrechtlichen Vertrages und der Staatsdienst kraft gesetzlicher Untertanen— 
pflicht. Daß der Staat, als Privatmann sich gebärdend, durch Eingehung von Dienst⸗ 
oder Werkverträgen sich Arbeitskräfte und Arbeitsleistungen verschaffen kann, ist deutlich, 
daß er von diesem Können in weiterem Umfange Gebrauch macht, lehrt die Erfahrung 
Unternehmen öffentlicher Bauten, wissenschaftliche oder künstlerische Produktion für den 
Staat, Arbeiter in Staatsbetrieben). Die juristische Bestimmung dieser Staatsdienstform 
im einzelnen ist Sache des Privat-, nicht des Staatsrechts; das hier Wesentliche ist: 
Staat und Staatsdiener stehen sich gegenüber wie gleich und gleich, der Diener ist recht⸗ 
lich gebunden, aber nur in Verträgsweise, er ———— 
satz zu diesem Bilde steht die Rechtsform des Staatsdienstes kraft Unkertanenpflicht, deren 
ungeheuere praktische Bedeutung aus den beiden Hauptanwendungsfällen, der Militärpflicht 
und der Gerichtsdienstpflicht (Dienst als Schöffe, Geschworener, Gewerbegerichtsbeisitzer) 
erhellt. Hier herrscht kein Privatrecht, sondern allein das öffentliche Recht. Pflicht— 
erfüllung bedeutet nicht Vertragserfüllung, der Soldat dient nicht, weil er will, sondern 
weil er muß, seine Dienste sind, ebenso wie die des Gerichtspflichtigen, nicht ausbedungen, 
vielmehr einseitig vom Staate auferlegt, auferlegt freilich nicht nach Verwaltungswillkür, 
sondern auf Grund und nach Maßgabe des Gesetzes. 
Die Eigenart des Beamtendienstes ist von den beiden eben angegebenen Rechts⸗ 
figuren gleicherweise verschieden. Nicht als ob das Beamtenverhältnis ein Mischinstitut 
halb privat-, halb öffentlichrechtlicher Natur wäre; es hat gar nichts Privatrechtliches an 
sich, gehört vielmehr ganz dem öffentlichen Recht an. Das Vermittelnde liegt auch nicht 
darin, daß, wie eine verbreitete Meinung annimmt, das Beamtenverhältnis ein Vertrags- 
verhältnis, wenngleich nicht des Privat- so doch des öffentlichen Rechts sei; bei Lichte be— 
sehen ist es überhaupt kein Vertragsverhältnis, sondern ein Unterwerfungsver— 
hältnis, eine im Vergleich mit dem gemeinen Recht der Untertanenpflichten gesteigerte 
Subjektion des einzelnen unter den Staat. Darin aber darf die Mittelstellung des Be— 
amtentums zwischen den beiden anderen Staatsdienstformen erblickt werden, daß der 
Beamte einerseits zwar seinen Dienst tut, nicht weil er will, sondern weil er muß, daß 
jedoch anderseits die dauernd wirksame Ursache dieses Müssens, die Qualität als Beamter, 
die Zugehörigkeit zum Beamtenstand niemals ohne seine Einwilligung entstehen 
kann. Man beachte wohl: nur der Eintritt in den Beamtenstand, die Begründung 
des Beamtenverhältnisses erfordert jene Einwilligung, der Inhalt dieses Verhältnisses 
Jettinet Sostem 168 ff., 188 ff.; Rehm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes, in Hirths 
Innalen i881 umd 18855b. Seydel Buhet. Stacteettypegect Weedengeße Sen 
II Uff.; v. Roenne-Zorn, Staalsr. d preuß. Monarchie I416ff.
	        
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