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stellt wenigstens die Strafklage in das Ermessen der Behörde.‘')
Die Antisklavereiakte verpflichtet unzweifelhaft zur Bestrafung
des Sklavenraubes und -handels, auch wenn er im Auslande
begangen worden ist; das Reichsgesetz vom 28. Juli 1895 erklärt
insoweit die Verfolgung nur für zulässig.) Die Ausweisung
von Fremden ist, wie wir sahen, in vielen Fällen Gegenstand
internationaler Pflicht; die Staatsgesetze schweigen entweder
gänzlich über diesen Punkt und belassen es demnach bei
der an sich bestehenden Ermächtigung der Fremdenpolizei, nach
Belieben Fremde zu entfernen, oder wenn sie in Gestalt von
Fremdengesetzen reden, so kommt es ihnen nicht bei, der Exekutive
hierin die Hand zu binden.?) Die Auslieferungsgesetze
sind sämtlich, auch wo sie von der durch bestehende oder künftige
Verträge gebotenen Extradition handeln, blosse Ermächtigungsgesetze.*)
Umgekehrt: es ist zweifellos völkerrechtlich unstatthaft,
Exterritoriale strafgerichtlich zu verfolgen; gleichwohl finden
wir nicht überall im Gesetze das entsprechende unbedingte Verbot,
sondern zuweilen nur die Anweisung, vor der Verfolgung das
Justizministerium zu befragen, — diesem ist sonach die Entscheidung,
ob anzuklagen sei oder nicht, in die Hand gelegt.”) Die
Beispiele liessen sich ohne Mühe vermehren.
1) Vergl. die Angaben bei v. Martitz, Internat. Rechtshilfe I S. 78
Note 12. — So sehr ich mit Binding (Handbuch I 8. 404 f. u. ö.) in der Verurtheilung
des dem $ 4 des StGB.’s allgemein zu Grunde liegenden Opportunitätsprincips
übereinstimme, so meine ich doch nicht, dass das Reich hierdurch
bezüglich der von exterritorialen Deutschen im Auslande begangenen
Verbrechen „in schlechtes Licht gestellt“ werde (S. 404 Note 8). Denn gesichert
ist die Bestrafung durch das „kann“ jedenfalls; wo sie zur Befriedigung
völkerrechtlicher Ansprüche nöthig ist, vermag ja das „kann“ durch die
Justizverwaltung (schlimmsten Falls zufolge Geltendmachung der Reichsaufsicht;
s. oben S. 371£.) jeden Augenblick in ein „muss“ verwandelt zu werden.
2) $ 5 verb. mit StGB. $ 4 Abs. 2 Z. 1. — Wegen der fakultativen
Einziehung nach $ 3 dieses Gesetzes s. unten 5. 423 Note 2.
3) S. die bei v. Martitz, a.a. 0. IS. 29f. Note 28—32 citirten Gesetze.
4) Vergl. ebenda S. 451 Note 69 und belg. Ges. vom 1. Oktober 1833,
Art. 1 und vom 15. März 1874, Art. 1; niederländ. Ges, vom 13. August 1849,
Art. 16; luxemburg. Verordng. vom 31. Dezember 1841, Art. 1 und Ges. vom
13. März 1870, Art. 1; argentin. Ges. vom 20. Aug. 1885, Art. 1 (v. Martitz
II S. 802); peruan. Ges. vom 17. Okt. 1888, Art. 1 (ebenda S, 807): schweiz,
Bundesges. vom 22. Jan. 1892, Art. 1, 16.
5) So das kgl. sächsische Strafgesetzbuch vom 11./13. August 1855,
Art. 4, 7 (= Revid. Strafgesetzb. vom 1. Oktober 1868, Art. 4, 7).