Gründen nicht missen will, seine Starrheit zu rauben. Er ver-
pflichtet zwar z. B., völkerrechtlichen Grundsätzen entsprechend,
anzuklagen oder zu strafen,Caber er fügt sofort hinzu, man habe
den entsprechenden Antrag des Auslandes abzuwarten!) oder auch
zuvor die Entschliessung einer hohen Verwaltungsstelle des In-
landes einzuholen.”) Vor allem aber zeigt sich hier die wich-
tigste Funktion der Gegenseitigkeits- und der Retorsions-
klausel. Sie sind die auf manchen Gebieten politisch unent-
behrlichen Mittel, .die gesetzliche Selbstverpflichtung des Staates,
wo sie schädlich wirken könnte, zu paralysiren, — jene, indem
sie das Wirksamwerden der Pflicht selbst von dem Vorangehen
des Auslandes abhängig macht, diese, indem sie dem verpflich-
teten Organ oder einem höheren die Ermächtigung ertheilt, das
Wirksamwerden der Pflicht zu Vergeltungszwecken auszuschliessen.)
1) S.z. B. StGB. $8 102, 103, 104; Schweizer. Bundesges. über das Bundes-
strafrecht vom 4. Febr. 1853, Art. 42 u. a. m. Auch StGB. $ 4 Abs. 2
Z. 3 kann hierher gestellt werden, da der $ 4 zwar nicht die Strafver-
folgung, aber doch die Bestrafung auf erhobene Anklage zur Pflicht
macht. Vergl. Entsch, des Reichsger. in Strafs. XVI 8. 216. — Das Er-
forderniss des Antrags nach $ 17 der verschiedenen Zollkartelle des Reichs
mit Oesterreich-Ungarn ist schon völkerrechtlich vorgesehen worden, gehört
also nicht in diesen Zusammenhang.
2) Vergl. z. B. kgl. sächs. StGB. vom 11./13. Aug. 1855, Art. 6 verb
mit Art. 120f,, 124, 139ff.; das in der vorigen Note citirte Schweizer. Gesetz,
Art. 44 u. a.
3) S. für das erste statt vieler Beispiele StGB. 8$ 102, 103, für das
zweite die Bestimmung in Art. 14 des bayr. StGB.’s vom 10. Nov. 1861. —
Es ist übrigens sehr wichtig, dass der Staat auch dort, wo er zur Erzeugung
von Befehlsgesetzen völkerrechtlich verpflichtet ist, häufig versucht, sich
bei deren Erlass eine Hinterpforte offen zu lassen, um Vvölkerrechtswidri-
gem Gebahren anderer Staaten sofort begegnen zu können. Wenn ich von
ausdrücklichen Gegenseitigkeits- und Retorsionsklauseln absehe, so gehören
hierher viele Blankettstrafgesetze, etwa gegen „Neutralitätsbruch“, welche es
künftiger Verordnung überlassen, die völkerrechtlich gebotene Norm festzu-
stellen; s. dazu Lammasch, Zeitschr. f. d. ges, Strafrechtswiss. III S. 408f.
Hierdurch ist es dem Inhaber des Verordnungsrechts gegeben, entweder die
Schutznorm ungesetzt zu lassen oder sie zu Zwecken der Repressalie u. 8. W.
zu ändern oder aufzuheben. Ferner: nach geltendem Völkerrecht ist der
Staat sicherlich verpflichtet, die Erbeutung von Privateigenthum im Land-
kriege zu untersagen. Die meisten Staaten aber verbieten nur „eigenmächtiges“
Beutemachen und geben damit (manchmal aber auch noch ausdrücklich) der
Kommandobehörde die nur instruktionell einzuschränkende Befugniss, sogar
Äie Plünderung zu gestatten. Veregl. namentlich Preuss, Allzem. Landrecht I. 9