436
umgehen entweder durch geschickte Anwendung der Blankettform
beim Gesetze?!) oder durch Hinzufügung besonderer Klauseln,
etwa des Gegenseitigkeits- oder Retorsionsvorbehalts; {wir sahen
ja, wie wünschenswerth diese vor allem bei solchen Rechtssätzen
sind, welche die international unentbehrliche Ermächtigung zu
einem Befehl an Staatsorgane verstärken.?) Fehlen sie hier, so
muss dem Auslande vielleicht sogar dann geleistet werden, wenn
es ausdrücklich verzichtet.?)
Nun meine ich aber, dass wir diese unbedingte Wirkungskraft
dem Landesgesetze nicht zuzuschreiben brauchen, das durch
die blosse Publikation eines Staatsvertrags im Gesetzblatte zu
Stande gekommen ist. Denn durch dies Verfahren hat der Gesetzgeber
seine Satzung in eine deutliche Abhängigkeit von den Veriragspflichten
gebracht. Wenn es richtig ist, dass das so entstandene
vertragsgemässe Staatsrecht nicht länger gelten will
als der Vertrag, so wird es auch, nehme ich an, nicht stärker
wirken wollen als dieser. Ist also insbesondere nach den früher
erörterten Regeln das „soll“ des Vertrags in ein landesrechtliches
‚muss“ übersetzt worden, so ist neben diesem „muss“ die selbstverständliche
Einschränkung zu lesen: soweit nicht selbst bei bestehendem
Vertrage die vertragsmässige Leistung nicht geschuldet
ist, Das wichtigste Beispiel finde ich in unseren Auslieferungsverträgen.
Sie enthalten vielfach die Vorschrift, dass der Ausgelieferte
wegen eines im Vertrage nicht vorgesehenen Delikts nicht
verfolgt und bestraft werden” dürfe. Durch die Veröffentlichung
des Vertrags im Reichsgesetzblatte wird, so sahen wir, das entsprechende
Verbot an Staatsanwälte und Richter erlassen. Liefert
nun der Zufluchtsstaat einen Verbrecher wegen eines nicht konyentionsmässigen
Verbrechens aus, oder willigt er ausdrücklich
in die strafgerichtliche Verfolgung eines solchen ein, verzichtet
er also — was natürlich in jedem Falle festzustellen ist, — auf
lie Anwendung jener Klausel, so cessirt das Verbot, weil hier
das Reichsrecht die Strafkomnetenz nicht stärker beschränken
1) S. oben 8. 229f.
2) Vergl. oben S. 421.
3) Eximirt z. B. das Gesetz den Exterritorialen ohne jeden Vorbehalt
von der Gerichtsbarkeit, so ist der Gerichtszwang gegen ihn ausgeschlossen,
auch wenn sein eigener Staat die Einwilligung zur Eröffnung des Prozesses
artheilt.. Die Frage ist bekanntlich streitig.