Full text : Völkerrecht und Landesrecht

nm

werden, so müssen ihre Handlungen gleichen Inhalts sein; aus
der Vereinbarung entspringt Recht oder Pflicht zu gleicher oder
gemeinsamer Handlung. Diese letztere ist das, was man neuerdings
 als Gesamtakt bezeichnet.!) Vereinbarung und Gesamtakt
 sind also nicht identische Begriffe; bedauerlicher Weise hat man
das fast immer übersehen.?) Der Gesamtakt ist, wenn er zu einer
Vereinbarung in Beziehung steht , deren Erfüllung oder die Ausübung
 der aus ihr entstehenden Rechte. Das Uebereinkommen
zweier Ministerien über eine gemeinsam zu erlassende Verordnung
 ist Vereinbarung, der gemeinschaftliche Erlass der Verordnung
 ist Gesamtakt; die Einigung der Handelsgeseilschafter
über ein mit einem dritten abzuschliessendes Geschäft ist Vereinbarung,
 der Abschluss des Geschäfts ist, wenn gemeinsam von
ihnen vorgenommen, Gesamtakt; die Vereinbarung des Zusammentretens
 zu einem korporativen Verbande wird erfüllt durch
den „konstitutiven Gesamtakt“ der Gründung im engeren Sinne,
d. h. eben das Zusammentreten.*) Aber nicht jeder Gesamtakt
ist Erfüllung einer Vereinbarung*), und, was für uns noch wichtiger
 ist, nicht jede Vereinbarung hat einen Gesamtakt
 im Gefolge, nicht jede zielt auf einen Gesamtakt ab. Denn
theils löst sich aus der Vereinbarung, wie schon bemerkt, nur die
Handlung einesan Stelle aller Vereinbarenden handelnden Genossen

1) Nach Kuntze’s Vorgang in der mehrerwähnten gleichnamigen Schrift.
2) So schon Jellinek, System S. VII. Dann Brockhausen a. a. 0.
S. 55, 64 u. ö.; Menzela. a. 0. 8. 115, 116 Note 25; Tezner, Zeitschr.
f. d. Privat- u. öff. Recht XXI. S. 168; Ofner a. a. O0, S. 62. Vergl. auch
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 4. Aufl. Leipzig 1895. 8.
41 Note 19. — Das ist um so auffallender, als Kuntze selbst auf das
schärfste den Gesamtakt von den Willenseinigungen geschieden hat, die auf
ihn abzielen; vergl. bes. S. 46 f., 55, 65f., 72. Er fasst freilich diese Willenseinigungen
 zumeist als Verträge auf.
3) Eine Vermengung von Vereinbarung und Gesamtakt ist allerdings
aus äusseren Gründen oft naheliegend. AKErstlich spielt in vielen Fällen im
Rechtsleben der Gesamtakt die Hauptrolle und nicht die vorausgegangene
Einigung; diese tritt als „innerer“ Vorgang zurück. Ferner kommt es trotz
vollzogener Vereinbarung nicht immer zum erfüllenden Gesamtakt, und oft
ist die Erfüllung unerzwingbar. Endlich fallen häufig Vereinbarung und Gesamtakt
 äusserlich in einem Handeln mit gesamter Hand zusammen, ähnlich
 wie Vertragsschluss und Vertragserfüllung. Trotzdem aber sind beide
Phasen sorgfältig zu scheiden.
4) S. die Beispiele bei Kuntze, Gesamtakt S. 64 f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.