Fortsetzung.
Wir schreiten nun zur Untersuchung, inwieweit sich die
gewonnenen Ergebnisse für die Erkenntniss des Wesens der Völ-
kerrechftsbildung verwerthen lassen.
Schon vorhin hatten wir festgestellt, dass Völkerrecht nur
durch Einigung mehrerer Staatswillen zu einem Gemeinwillen
entstehen könne. Wir haben weiter gesehen, dass der „Vertrag“
zwischen den Staaten in dem nunmehr klargelegten Sinne
kein taugliches Mittel zur Bildung solchen Gemeinwillens sei.
Daran schloss sich der Nachweis, dass sich auf dem Boden
des Landesrechts als einzige Form der Herstellung eines
Gemeinwillens die sogenannte Vereinbarung denken lasse. Es
ist nun nothwendig, für das Gebiet des zwischenstaatlichen Ver-
kehrs der Vereinbarung der Staaten dieselbe Rolle anzu-
weisen. Wie es den Individuen allein durch Vereinbarung
möglich ist, einen Gesamtwillen zu erzeugen, so steht auch den
Staaten kein anderes Mittel zu Gebote, ihre Sonderwillen zu einem
Gemeinwillen zu verschmelzen. Man mag vielleicht sagen —
und wir werden auf diesen Punkt noch kommen —, es brauche
das, was dort einen Gemeinwillen schaffe, ihn nicht nothwendig
auch hier hervorzubringen. Aber man kann, wenn man über-
haupt davon ausgeht, dass ein Gemeinwille nicht von Natur
wegen vorhanden sei, sondern geschaffen werden müsse, hier wie
dort keinen anderen Vorgang angeben, durch den er geschaffen
werden könnte. als die Vereinbarung.!)
1) Ich habe nichts dagegen, wenn man diese Vereinbarung als „Aner-
kennung von Rechtsnormen“ bezeichnet (Jellinek, System S. 299), sofern
man nur darunter nichts anderes versteht als die Erklärung der Vereinba-
renden, dass eine Norm Rechtsnorm sein solle. Doch vermeide ich den Aus-
druck. weil sich an ihn eine ganze, bekanntlich besonders von Bierlinege