Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Nicht die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates ist 
die Analogie im Bereiche des Landesrechts, die wir suchten. 
Wir finden sie vielmehr in den Fällen, in denen eine innerhalb 
eines Staates zur Rechtsschöpfung befähigte Personenmehrheit 
Rechtssätze erlässt, die sich lediglich an die Mitglieder dieser 
Mehrheit selbst richten. Zahlreiche aus der Autonomie der 
dem Staate eingegliederten Verbände entspringende Normen, 
aber auch viele Gesetze einer reinen Demokratie, in welcher 
menden ausdrücklichen Willen (der Staaten) für ihre Beziehungen 
and mit Beschränkung auf ihre Territorien“ zurückzuführen ist (Bergbohm 
5. 60), wenn die das Völkerrecht setzende Autorität „nur ein Aggregat sou- 
veräner Kinzelwillen ist, von denen jeder besondere, unabhängig von allen 
anderen, sein Territorium seinem Rechte unterworfen hält (S. 89), wenn 
jeder Völkerrechtssatz sofort hinfällig wird, sobald sich ein Staat von ihm 
lossagt (ebenda), so kann ich hierin ein Völkerrecht, das etwas anderes als 
„auswärtiges Staatsrecht‘“ wäre, nicht finden und Bergbohm’s Angriff auf Hegel 
S. 5, Note 1), dem er selbst ganz nahe steht, nicht verstehen. Auf ähnlichen 
Gedanken beruhen die Auseinandersetzungen Jellinek’s, Rechtl. Natur 
der Staatenverträge, S. 45, bes. S. 46. „Diejenigen Normen, durch 
welche er (der Staat) sein Verhältniss zu anderen Staaten regelt, bilden 
das objektive Völkerrecht, welches daher formell ebenso auf dem Staats- 
willen beruht, wie das innerhalb des Staates geltende Recht“ S. 46. 
Den von ihm angetretenen Beweis, dass das solchergestalt gedachte Völkerrecht 
nicht nur als „äusseres Staatsrecht‘ zu konstruiren sei, halte ich für miss- 
‚ungen. Die Qualität der Menschen als Rechtssubjekte, so führt er aus, 
deruhe juristisch auf ihrer Anerkennung durch den Staat. Wenn aber der 
Staat ein ihm unterworfenes Individuum zur Rechtspersönlichkeit erheben 
und Rechte zwischen sich und ihr hervorbringen könne, so sei nicht einzu- 
sehen, warum er das nicht auch einer ihm gleichen Persönlichkeit gegen- 
über zu thun vermöge. Ja überall, sowohl zwischen Individuen wie zwischen 
Staaten, könne Recht nur dadurch geschaffen werden, dass eins das andere 
als Träger von Rechten anerkenne. Diese Anerkennung müssen aber die 
Staaten vornehmen, wenn sie mit einander verkehren wollen. Sie brauchen 
nicht in Beziehungen zu treten; thun sie es aber, so müssen sie sich als 
rechtliche Existenzen anerkennen. Weiterhin haben die Beziehungen der 
Staaten eine auf der Natur und den Zwecken der Staaten gegründete 
objektive Natur. „Indem nun ein Staat durch seinen freien Willen in 
ein solches Lebensverhältniss zu einem andern Staate tritt, nimmt er die 
abjektiven Momente, welche dieses Lebensverhältniss regeln, in seinen Willen 
auf, sie werden zu Normen, welche seinen Willen durch seinen Willen bin- 
den.“ Daraus ergebe sich, dass diese von verschiedenen Staaten kraft be- 
sonderer Willensaktion geschaffenen Regeln nicht zufällig, sondern nothwen- 
dig übereinstimmen. — Ich will nun nur nebenbei andeuten, dass Jellinek hier 
statt der von ihm pDerhorrescirten „Macht‘“ über den Staaten, als Quelle des
	        
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