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Nicht die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates ist
die Analogie im Bereiche des Landesrechts, die wir suchten.
Wir finden sie vielmehr in den Fällen, in denen eine innerhalb
eines Staates zur Rechtsschöpfung befähigte Personenmehrheit
Rechtssätze erlässt, die sich lediglich an die Mitglieder dieser
Mehrheit selbst richten. Zahlreiche aus der Autonomie der
dem Staate eingegliederten Verbände entspringende Normen,
aber auch viele Gesetze einer reinen Demokratie, in welcher
menden ausdrücklichen Willen (der Staaten) für ihre Beziehungen
and mit Beschränkung auf ihre Territorien“ zurückzuführen ist (Bergbohm
5. 60), wenn die das Völkerrecht setzende Autorität „nur ein Aggregat sou-
veräner Kinzelwillen ist, von denen jeder besondere, unabhängig von allen
anderen, sein Territorium seinem Rechte unterworfen hält (S. 89), wenn
jeder Völkerrechtssatz sofort hinfällig wird, sobald sich ein Staat von ihm
lossagt (ebenda), so kann ich hierin ein Völkerrecht, das etwas anderes als
„auswärtiges Staatsrecht‘“ wäre, nicht finden und Bergbohm’s Angriff auf Hegel
S. 5, Note 1), dem er selbst ganz nahe steht, nicht verstehen. Auf ähnlichen
Gedanken beruhen die Auseinandersetzungen Jellinek’s, Rechtl. Natur
der Staatenverträge, S. 45, bes. S. 46. „Diejenigen Normen, durch
welche er (der Staat) sein Verhältniss zu anderen Staaten regelt, bilden
das objektive Völkerrecht, welches daher formell ebenso auf dem Staats-
willen beruht, wie das innerhalb des Staates geltende Recht“ S. 46.
Den von ihm angetretenen Beweis, dass das solchergestalt gedachte Völkerrecht
nicht nur als „äusseres Staatsrecht‘ zu konstruiren sei, halte ich für miss-
‚ungen. Die Qualität der Menschen als Rechtssubjekte, so führt er aus,
deruhe juristisch auf ihrer Anerkennung durch den Staat. Wenn aber der
Staat ein ihm unterworfenes Individuum zur Rechtspersönlichkeit erheben
und Rechte zwischen sich und ihr hervorbringen könne, so sei nicht einzu-
sehen, warum er das nicht auch einer ihm gleichen Persönlichkeit gegen-
über zu thun vermöge. Ja überall, sowohl zwischen Individuen wie zwischen
Staaten, könne Recht nur dadurch geschaffen werden, dass eins das andere
als Träger von Rechten anerkenne. Diese Anerkennung müssen aber die
Staaten vornehmen, wenn sie mit einander verkehren wollen. Sie brauchen
nicht in Beziehungen zu treten; thun sie es aber, so müssen sie sich als
rechtliche Existenzen anerkennen. Weiterhin haben die Beziehungen der
Staaten eine auf der Natur und den Zwecken der Staaten gegründete
objektive Natur. „Indem nun ein Staat durch seinen freien Willen in
ein solches Lebensverhältniss zu einem andern Staate tritt, nimmt er die
abjektiven Momente, welche dieses Lebensverhältniss regeln, in seinen Willen
auf, sie werden zu Normen, welche seinen Willen durch seinen Willen bin-
den.“ Daraus ergebe sich, dass diese von verschiedenen Staaten kraft be-
sonderer Willensaktion geschaffenen Regeln nicht zufällig, sondern nothwen-
dig übereinstimmen. — Ich will nun nur nebenbei andeuten, dass Jellinek hier
statt der von ihm pDerhorrescirten „Macht‘“ über den Staaten, als Quelle des