Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

100 Fünftes Buch. Drittes Kapitel. 
grundherren sofort, um jeden amtlichen Verwaltungsakt über— 
haupt von Bereich und von Bevölkerung ihres Besitzes aus— 
zuschließen. War aber das Beamtentum des Staates für den 
grundherrlichen Immunitätsbesitzer nur ein leerer Schall, so 
mußte sein Verhältnis zur obersten Staatsgewalt ein unmittel⸗ 
bares werden: die Immunität hatte für den Grundherrn ohne 
weiteres direkte Stellung unter die Krone zur Folge. 
Und wie vermochte der Immunitätsherr längere Zeit zu 
bestehen, ohne der Wirtschaftsorganisation seiner Grundherrschaft 
ein Beamtentum einzuordnen, das jene Rechte und Pflichten 
auf sich nahm, die bisher den königlichen Beamten zugefallen 
waren? Hatten Heeresverwaltung, Rechtspflege, Finanzthätigkeit 
des Staates mit Eintritt der vollen Immunität gestockt: jetzt 
wollte sie der Grundherr selbst in die Hand nehmen; er strebte 
nach der Würde des obersten Richters, Besteurers und bisweilen 
auch Heerführers seiner Herrschaft. 
Wurden diese Ziele voll erreicht, so war der alte Staat 
gesprengt. Alle thatkräftigen Herrscher des Frankenreiches haben 
sich dem widersetzt; nur unvollständig näherten die Immunitäts— 
herren sich ihrem Ideale. Gleichwohl waren schon gegen Ende 
des 9. Jahrhunderts die Immunitäten aus der niederen staat— 
lichen Gerichtsbarkeit der Zente völlig ausgeschieden und hatten 
ihre eigene Untergerichtsbarkeit entwickelt; und unter den 
ottonischen Kaisern spätestens erfreuten sie sich fast durchweg 
einer völlig selbständigen Gerichtsbarkeit bis zum Umfange der 
Zuständigkeit eines Hundertschaftsgerichtes. 
Und ehe man noch auf dem Gebiete des Heerwesens gleich 
weit fortgeschritten war, hatten nicht bloß die immunitäts— 
herrlichen Großgrundbesitzer, sondern schlechthin alle größeren 
Grundherrschaften längst einen Weg eingeschlagen, der ihnen 
die thatsächliche Stellung kleiner kriegführender Mächte ein— 
brachte, und dessen weiterer Verlauf zu den bedenklichsten 
Anderungen der Staatsverfassung geführt hat. 
Die germanische Urzeit hatte kriegerische Gefolge gekannt, 
welche die einzelnen Häuptlinge der Völkerschaften im Frieden
	        
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