Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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als Ehrengeleit, im Kriege als kampftreues Gesinde umgaben!. 
Es war zur Blütezeit der Völkerschaften eine nicht völlig staats⸗ 
rechtliche, aber immerhin eine in Beschränkung auf die 
Häuptlinge vom Volke geduldete, ja in der Heeresverfassung 
taktisch ausgenutzte Bildung gewesen. Sie ging mit der Urzeit 
nicht zu Grunde; in Anwendung allein auf den König rettete sie 
sich hinüber ins Reich der Merowinge; seit alters umgaben den 
fränkischen König die Antrustionen, wie das Gefolge hier 
genannt ward?; eng um die königliche Person geschart, hatten 
sie neben den häuslichen und kriegerischen Aufgaben der Vor— 
zeit auch Teile der neueren staatlichen Verwaltung übernommen. 
Da begannen, anscheinend schon sehr früh, in Frankreich 
auch die größten Grundherren reisige Leute um sich zu sehen in 
Frieden und Krieg; Privatgefolge, kleine Privatheere bildeten 
sich. Ein höchst befremdlicher Vorgang, dem die Schwäche der 
merowingischen Könige nicht steuerte. Und wie wuchsen diese 
Gefolge während der Wirren des 7. Jahrhunderts. Immer 
stärker strömten Massen schutzloser, „elender“ Freier in die 
Privatheere der Großgrundherren: Vassen wurden sie genannt?; 
ein eigenartiges Vertragsverhältnis bildete sich für sie aus. 
Der neueintretende Reisige kommendierte, ergab sich dem Ge— 
tolgsherrn, er legte seine Hände in des Herrn Hände, er 
empfahl sich seiner Pflege und seinem Schutz, und er versprach, 
wenigstens seit Mitte des 8. Jahrhunderts regelmäßig in be⸗ 
sonderem Eide, dem Herrn als Entgelt für Schutz und Unter⸗ 
halt treu dienen zu wollen allerwegen, soweit sein freier Stand 
ihm zu dienen gestatte, vornehmlich in der Not des Kampfes. 
Kein Zweifel: durch Ausbildung eines solchen reisigen 
Gesindes schuf sich der Großgrundherr eine mehr oder minder 
selbständige, vom Staate nicht genehmigte Gewalt: ward er 
zum kleinen Tyrannen“. Und schon hatte er begonnen, dieser 
Bol. Bd. Bs, Iss ff. 
3 Vgl. Bd. B8, 307, 826. 
s Keltischer Ursprung des Namens? Vgl. Waitz ? IV, S. 284 Anm 2; 
Schröder 8S. 156; W. Sickel in Westd. Ztschr. Bd. 16 (1897) S. 51 Anm. 5. 
In diesem Sinne spricht Einhard, V. Carol. c. 2, in seiner Schil⸗ 
derung der letzten merowingischen Zeiten, von tyranni per totam Galliam 
Jominatum sibi vindicantes.
	        
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