—
Sechstes Buch. Zweites UNapitel.
alles, was von oben herab geschah, beruhte auf persönlichen
Anregungen und Kräften. Denn eben darin besteht die Eigen—
heit des mittelalterlichen Staatswesens gegenüber dem spät—
klassischen wie dem modernen, daß es klare, in objektiven
Bestimmungen gegebene Grenzen staatlicher Wirksamkeit viel
weniger kennt — freilich ihrer auch nicht bedarf, um etwa
allzu starken subjektivistischen Neigungen der Individuen ent—
gegenzutreten, da diese noch nicht vorhanden sind.
Indem sich aber nun die spätkarlingische, noch mehr die
frühottonische Periode in Deutschland von den absolutistischen
Fesseln des Universalstaates befreite, tauchten aus der Ver—
schüttung langer Zeiten die germanischen Grundlagen staatlicher
Verfassung von neuem empor. Sie alle wiesen auf die Grund⸗
lage der Stämme: erst mühsam und nur in schweren Kämpfen
überwanden die ottonischen Herrscher diese Grundlage und be—
gannen sie durch die weitere des Reiches zu ersetzen.
Innerhalb der Stämme aber lebte sogar die uralte An—
schauung von dem Geschlechtszusammenhang aller Stammes—⸗
genossen und von der natürlichen Begründung alles Rechtes
wenigstens im Privatrecht noch fort: noch galt der Grundsatz
persönlichen Rechtes, wonach jedermann das besondere Recht des
Stammes genoß, in dem er geboren. Dagegen waren die Er—
innerungen an den alten Völkerschaftsstaat der germanischen
Urzeit verblaßt, ja völlig abgestorben; die Karlingische Ver—
waltungsthätigkeit und die Zunahme der Bevölkerung hatten
vielfach zu Teilungen der Gaue, der alten Völkerschaftsgebiete,
und damit zur Ertötung ihres Sonderlebens geführt.
Um so gewaltiger wuchs die Idee einer Gesamtverfassung
jedes Stammes; gegen Schluß der Karlingenzeit hatte sie in
allen Stämmen, mit Ausnahme der Thüringer und Friesen,
zur erneuten Begründung von Herzogtümern aus fast durchweg
einheimischen Verfassungsmotiven her geführt!: als politische
Gewalten begrüßten die Stämme die Wende des 9. und
10. Jahrhunderts.
S. oben S. 112ff.