Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

— 
Sechstes Buch. Zweites UNapitel. 
alles, was von oben herab geschah, beruhte auf persönlichen 
Anregungen und Kräften. Denn eben darin besteht die Eigen— 
heit des mittelalterlichen Staatswesens gegenüber dem spät— 
klassischen wie dem modernen, daß es klare, in objektiven 
Bestimmungen gegebene Grenzen staatlicher Wirksamkeit viel 
weniger kennt — freilich ihrer auch nicht bedarf, um etwa 
allzu starken subjektivistischen Neigungen der Individuen ent— 
gegenzutreten, da diese noch nicht vorhanden sind. 
Indem sich aber nun die spätkarlingische, noch mehr die 
frühottonische Periode in Deutschland von den absolutistischen 
Fesseln des Universalstaates befreite, tauchten aus der Ver— 
schüttung langer Zeiten die germanischen Grundlagen staatlicher 
Verfassung von neuem empor. Sie alle wiesen auf die Grund⸗ 
lage der Stämme: erst mühsam und nur in schweren Kämpfen 
überwanden die ottonischen Herrscher diese Grundlage und be— 
gannen sie durch die weitere des Reiches zu ersetzen. 
Innerhalb der Stämme aber lebte sogar die uralte An— 
schauung von dem Geschlechtszusammenhang aller Stammes—⸗ 
genossen und von der natürlichen Begründung alles Rechtes 
wenigstens im Privatrecht noch fort: noch galt der Grundsatz 
persönlichen Rechtes, wonach jedermann das besondere Recht des 
Stammes genoß, in dem er geboren. Dagegen waren die Er— 
innerungen an den alten Völkerschaftsstaat der germanischen 
Urzeit verblaßt, ja völlig abgestorben; die Karlingische Ver— 
waltungsthätigkeit und die Zunahme der Bevölkerung hatten 
vielfach zu Teilungen der Gaue, der alten Völkerschaftsgebiete, 
und damit zur Ertötung ihres Sonderlebens geführt. 
Um so gewaltiger wuchs die Idee einer Gesamtverfassung 
jedes Stammes; gegen Schluß der Karlingenzeit hatte sie in 
allen Stämmen, mit Ausnahme der Thüringer und Friesen, 
zur erneuten Begründung von Herzogtümern aus fast durchweg 
einheimischen Verfassungsmotiven her geführt!: als politische 
Gewalten begrüßten die Stämme die Wende des 9. und 
10. Jahrhunderts. 
S. oben S. 112ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.