Object : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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g)  Noten  deck»  ngssy  st  eme  und  Notenkontingentierung.
Gemeinsam  ist,  bzw.  sollte  allen  Noteninstituten  die  Sorge  für  die  Erfüllung ­
  zweier  Forderungen  sein:
1.  jederzeit  Mittel  zu  besitzen,  die  zurückströmenden  Noten  einzulösen, ­
  und
2.  nur  soviel  Noten  auszugeben,  wie  für  die  Volkswirtschaft  des  Landes
erforderlich  und  gedeihlich  erscheint.
Auf  welche  Weise  dies  aber  am  besten  geschieht,  darüber  sind  die  Ansichten ­
  in  den  verschiedenen  Ländern  geteilt.  Wir  können  betreffs  der
Notendeckuiig  unterscheiden:
'  1.  Keine  Deckung.  Für  die  ausgegebenen  Noten  braucht  eine  Deckung
ikicht  zu  bestehen:  Frankreich;  in  Deutschland  von  1921—1923.
2.  Absolute  Golddeckung.  DasbritischeoderPeelsche  Sy  sie  m.
Es  geht  von  dem  Prinzip  aus,  M  e  t  a  l  l  g  e  l  d,  das  aus  dem  Lande  strömt,
nicht  durch  Banknoten  zu  ersetzen,  „damit  kein  falsches  Bild
über  den  volkswirtschaftlichen  Aufschwung  des  Landes  entsteht".  Es  wird
aus  diesem  Grunde  V  o  l  l  d  e  ck  u  n  g  der  über  einen  bestimmten  Betrag
hinaus  ausgegebenen  Noten  gefordert.  (Siehe  den  Abschnitt  „Die  Bank
von  England".)
3.  Relative  bankmäßige  Deckung:  Dasdeutsche  oder  kontinentale ­
  S  y  st  e  m.  Es  wird  von  einer  Anzahl  Notenbanken  des  Kontinents
angewendet  und  hat  u.  a.  auch  schon  bei  der  alten  Preußischen  Bank  bestanden. ­
  Das  Grundprinzip  ist:  bankmäßige  Deckung  der  ausgegebenen ­
  Noten,  deren  Maximalbetrag  in  der  Regel  sehr  hoch
gegriffen  oder  überhaupt  nicht  festgesetzt  ist.  E  i  n  D  r  i  t  t  e  l  oder  mehr  der
ausgegebenen  Noten  sollen  durch  bares  Geld,  der  Rest  durch  leicht
einziehbare  Forderungen,  hauptsächlich  Diskonten  von  besonderer  Beschaffenheit, ­
  gedeckt  sein.  Für  die  nicht  vollgedeckten  oder  für  die  über  eine
bestiminte  Summe  hinaus  ausgegebenen  (nicht  durch  Gold  gedeckten)  Noten
wird  mitunter  eine  Steuer  erhoben  ss.  S.  181  f.).
Das  falte)  amerikanische  System  (bis  1913):  Die  Nationalbanken ­
  dürfen  Noten  ausgeben  gegen  Hinterlegung  von  United  States
Bonds  beim  Schatzamt  und  Halten  einer  Goldreserve.  Daneben  bestehen
(feit  1913)  die  Noten  der  Bundesreservebanken,  für  die  60  %  bankmäßige
Deckung  (Diskonten)  und  40  %  Golddeckung  vorgeschrieben  ist.
            
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