Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Siebentes Buch. Erstes Kapitel. 
mochte er sich auch nicht zu halten. Anscheinend von den 
sächsischen Anhängern der Verschwörung ging eine Bewegung zu 
seinem Sturze aus, und an der Spitze derselben kam Adalbert, 
als Erzbischof von Bremen gleichsam der sächsische Primas, 
empor. Das Endergebnis war, daß etwa seit dem Juni des 
Jahres 1063 Anno von Köln und Adalbert von Bremen ge— 
meinsam das Reichsregiment führten. 
Damit setzte ein kräftigerer Zug im Betrieb der Reichs— 
geschäfte ein. Die Verhandlungen mit der römischen Kurie, 
von denen bald zu erzählen sein wird!, kamen in rascheren 
Schwung, und in einem trefflich verlaufenen Zug gegen Ungarn 
wurden die Fehler der Reichspolitik aus der Vormundschaftszeit 
der Kaiserin Agnes wieder gutgemacht. 
Allein die gute Wendung währte nur kurze Zeit. Bei 
aller Arbeitsteilung, welche die beiden Erzbischöfe in der Führung 
der Reichspolitik vorgenommen hatten, waren ihre beiderseitigen 
Persönlichkeiten viel zu verschieden, um eine gemeinsame, feste 
Thätigkeit auf die Dauer wahrscheinlich zu machen. Adalbert? 
war ein Sproß des vornehmen Geschlechts der Grafen von 
Goseck, adelsstolz bis zu den wegwerfendsten Urteilen über seine 
Vorgänger, schön, hinreißend liebenswürdig, wenn er für sich 
einnehmen wollte, heiter und prachtliebend, dem Bauluxus und 
weltlichen Vergnügungen zugethan. Dabei liebte er das Ge— 
heimnisvolle, suchte den Schleier der Zukunft zu lüften, 
schwärmte in allerlei ruhelosen Projekten, ja, näherte sich im 
Alter der Grenze des Wahnsinns. Anno stammte aus dem 
kleinen Hause von Steußlingen; von nie rastendem Thätigkeits— 
drang in den Geschäften, von einer Energie, die früh in Selbst⸗ 
sucht und Habgier ausartete, besaß er als tiefste Grundlage 
seines Wesens ein überaus jähzorniges Temperament, das nur 
mühsam durch die fromme Zucht geistlichen Wesens verdeckt 
ward. So machte ihn seine ganze Natur schon in den mittleren 
Mannesjahren asketischer Lebensauffassung geneigt; ganz gehörte 
S. unten S. 322. 
2 Vgl. Hauck III 649 ff. Meyer v. Knonau, Jahrb. des deutschen 
Reichs unter H. IV. Bd. 2 (1894) S. 128 ff.
	        
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