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Das formelle Prisenrecht.
die überlieferten oder zerstörten Gegenstände in dem Tagebuche des
angehaltenen Schisses zu vermerken und sich von dem Kapitän beglaubigte
Abschrift aller zweckdienlichen Papiere übergeben zu lassen.
Sobald die Übergabe oder Zerstörung erfolgt ist und die Förmlichkeiten
erledigt sind, muß dem Kapitän die Fortsetzung seiner Fahrt gestattet
werden. Die Bestimmungen der Art. 21, 52 über die Verantwortlichkeit
der nehmenden Kriegsmacht, die ein neutrales Schiss
zerstört hat, finden Anwendung.
§ 57. Das formelle Prifcnrecht.
Über die Legalität der gemachten Prise muß vor den besonders eingerichteten
Prisengerichten des Nehmestaates int sogenannten Reklameprozeß,
in dem der Eigentümer des aufgebrachten Schiffes seine Unschuld
dartun muß, verhandelt werden. Das Verfahren endigt mit
der Zusprechung (Kondemnierung) des Schiffes an den Nehmestaat
oder mit Freilassung, worüber Art. 64 der Londoner Deklaration
folgende Bestimmungen trifft:
„Wird die Beschlagnahme des Schisses oder der Waren von der
Prisengerichtsbarkeit nicht bestätigt oder wird sie ohne gerichtliches
Verfahren aufgehoben, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz,
es sei denn, daß ausreichende Gründe für die Beschlagnahme
des Schiffes oder der Waren vorgelegen haben."
Um der Ungerechtigkeit zu steuern, die darin liegt, daß das Gericht
des Nehmestaates zugleich über die Rechtmäßigkeit der Prisenwegnahme
entscheidet, hatte das 12. Abkommen der II. Haager Friedenskonferenz
von 1907 die Schaffung eines internationalen Prisenhoses
vorgesehen, bei dem die Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil
selbständig Rekurs Unzulegen berechtigt gewesen wären. Der dort
vorgesehene Prisenhof ist bis auf den heutigen Tag nicht zur Entstehung
gelangt.