Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
und bewies von Jahr zu Jahr mehr deren gegenseitige Un— 
entbehrlichkeit: erst jetzt sahen sich alle Glieder der Nation 
endgültig aufeinander angewiesen; erst jetzt schwand vor den 
einigenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Gesamt— 
nation der alte Gegensatz der Stämme. 
Und gleichzeitig entwickelte die neue Berufsgliederung 
alle Voraussetzungen eines öffentlichen Charakters. Jede alte 
Grundherrschoft war sozusagen ein für sich bestchender kleiner 
Staat gewesen; sich selbst wirtschaftlich und sozial ge— 
nügend, hatte sie auch politisch der staatlichen Centralgewalt 
nur in Ausnahmefällen bedurft; ihre Grundholden hatten ein 
Leben fast nur in ihren eigensten Zirkeln geführt. Wie anders 
die neuen Berufsstände! Da Bürger und Bauer, Geistlicher 
und Ritter nunmehr einander bedurften, so waren sie je länger 
je mehr gezwungen, den vielfach öffentlichen Charakter ihrer 
besonderen Thätigkeit zu begreifen: es konnte nicht ausbleiben, daß 
sie die Gliederung der Gesellschaft damit schließlich auch als einen 
Gegenstand öffentlichen Interesses erfaßten. Freilich dauerte es 
noch Jahrhunderte, ehe diese Zusammenhänge völlig verstanden 
wurden; die deutsche Kaiserzeit hat sie nur unbewußt in ihren 
dunkelen Anfängen ergriffen und daraufhin eine ständische Gliede— 
rung sehr eigentümlicher Art entwickelt. 
Die Gesellschaft der älteren rein grundherrlichen Zeit hatte 
noch einen völlig kastenmäßigen Charakter gehabt; die einzelnen 
Stände waren rechtlich durchaus von einander geschieden gewesen. 
Jetzt tritt an Stelle dieser kastenmäßigen Bindung zwar noch nicht 
ein Zustand völlig freier Standesbildung rein nach der Zu—⸗ 
sammengehörigkeit des Berufes, wohl aber eine Zwitterentwicke— 
lung, die soziale Bindung nach dem Grundsatz der Ebenbürtigkeit. 
Alle Personen gleichen Berufes, Ritter, Geistliche, Bürger, 
Bauern, werden nunmehr als unter sich ebenbürtig betrachtet; 
d. h. sie sind zwar nicht nach völlig verschiedenem Recht, wohl 
aber nach einzelnen Rechtsverschiedenheiten auf dem Gebiete 
namentlich des Gerichtswesens und des Privatrechtes noch von⸗ 
einander getrennt und als Klassen unter sich abgestuft. 
So hatte z. B. nur der Standesgenoß gegen den Standes
	        
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