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Achtes Buch. Drittes Kapitel.
und bewies von Jahr zu Jahr mehr deren gegenseitige Un—
entbehrlichkeit: erst jetzt sahen sich alle Glieder der Nation
endgültig aufeinander angewiesen; erst jetzt schwand vor den
einigenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Gesamt—
nation der alte Gegensatz der Stämme.
Und gleichzeitig entwickelte die neue Berufsgliederung
alle Voraussetzungen eines öffentlichen Charakters. Jede alte
Grundherrschoft war sozusagen ein für sich bestchender kleiner
Staat gewesen; sich selbst wirtschaftlich und sozial ge—
nügend, hatte sie auch politisch der staatlichen Centralgewalt
nur in Ausnahmefällen bedurft; ihre Grundholden hatten ein
Leben fast nur in ihren eigensten Zirkeln geführt. Wie anders
die neuen Berufsstände! Da Bürger und Bauer, Geistlicher
und Ritter nunmehr einander bedurften, so waren sie je länger
je mehr gezwungen, den vielfach öffentlichen Charakter ihrer
besonderen Thätigkeit zu begreifen: es konnte nicht ausbleiben, daß
sie die Gliederung der Gesellschaft damit schließlich auch als einen
Gegenstand öffentlichen Interesses erfaßten. Freilich dauerte es
noch Jahrhunderte, ehe diese Zusammenhänge völlig verstanden
wurden; die deutsche Kaiserzeit hat sie nur unbewußt in ihren
dunkelen Anfängen ergriffen und daraufhin eine ständische Gliede—
rung sehr eigentümlicher Art entwickelt.
Die Gesellschaft der älteren rein grundherrlichen Zeit hatte
noch einen völlig kastenmäßigen Charakter gehabt; die einzelnen
Stände waren rechtlich durchaus von einander geschieden gewesen.
Jetzt tritt an Stelle dieser kastenmäßigen Bindung zwar noch nicht
ein Zustand völlig freier Standesbildung rein nach der Zu—⸗
sammengehörigkeit des Berufes, wohl aber eine Zwitterentwicke—
lung, die soziale Bindung nach dem Grundsatz der Ebenbürtigkeit.
Alle Personen gleichen Berufes, Ritter, Geistliche, Bürger,
Bauern, werden nunmehr als unter sich ebenbürtig betrachtet;
d. h. sie sind zwar nicht nach völlig verschiedenem Recht, wohl
aber nach einzelnen Rechtsverschiedenheiten auf dem Gebiete
namentlich des Gerichtswesens und des Privatrechtes noch von⸗
einander getrennt und als Klassen unter sich abgestuft.
So hatte z. B. nur der Standesgenoß gegen den Standes