Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtuns . 91
gedrungen war, und auch für die anderen Stammesgebiete galt
um diese Zeit noch längst nicht der Satz nulle terrs sans
zeigneur des französischen Lehnsrechtes. Noch gab es um
diese Zeit überall im Reiche selbstherrliche Allodialbesitzer, die
ihren freieiggen Grund und Boden nur von der Sonne zu
Lehen trugen, wie eine später beliebte Rechtsfiktion sich aus—
drückte, um diese Allodien dem Lehnssystem wenigstens grund⸗
sätzlich einzufügen; und erst seit den spätesten Staufern wurden
dielfach die Richter der Untergerichte, bis dahin noch Beamte
im alten Sinne, mit ihrem Amte belehnt.
Erst vom 10. Jahrhundert bis zum Ausgang der Staufer
hin zieht sich daher langsam die allmähliche Ausgestaltung des
karlingischen Lehnsrechtes zu den Formen der späteren mittel—
alterlichen Zeiten; erst seit Konrad II. gilt die Erblichkeit für
die nichtfürstlichen Lehen, erst seit Heinrich IV. wagen auch
die Fürsten für ihre Lehen erbliches Recht zu behaupten,
vollendete Thatsache aber wird es nicht vor den Staufern: nun
erst finden sich häufiger fürstliche Weiberlehen, so in Österreich
seit dem Privilegium des Jahres 1156; aber auch jetzt und
später noch erinnern Einzelheiten im juristischen System
des Lehnswesens an den früher rechtsüblichen Heimfall des
Lehns nach dem Tode des Belehnten!.
Bildete sich so das Lehnswesen in Deutschland ungleich⸗
mäßiger und langsamer aus, als anderswo, ward es am
wenigsten jemals zur systematischen Dogmatik des französischen
Lehnsrechtes entwickelt, so gewährte es gleichwohl dem König—
tum geringere Handhaben zur Entfaltung von Einheitsbestrebungen,
als irgend ein anderes Lehnsrecht.
Es hängt das mit dem besonderen, spezifisch naturalwirt⸗
schaftlichen Charakter gerade des deutschen Lehnsrechtes, sowie
nit der Art seiner Anwendung auf die Amtsbegriffe der alten
karlingischen Verwaltung zusammen.
BZ. B. die Thatsache, daß Leibgedingslehen noch als wirkliche Lehen
betrachtet werden, vgl. Schröder, RG. 2. Aufl. S. 897; Homeyer Ssp. II
Teil 2, 367. Auch das Ausgefälle ist eine Resterscheinung aus dem
Bestand des ursprünglichen Lehnfalls.