Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtuns . 91 
gedrungen war, und auch für die anderen Stammesgebiete galt 
um diese Zeit noch längst nicht der Satz nulle terrs sans 
zeigneur des französischen Lehnsrechtes. Noch gab es um 
diese Zeit überall im Reiche selbstherrliche Allodialbesitzer, die 
ihren freieiggen Grund und Boden nur von der Sonne zu 
Lehen trugen, wie eine später beliebte Rechtsfiktion sich aus— 
drückte, um diese Allodien dem Lehnssystem wenigstens grund⸗ 
sätzlich einzufügen; und erst seit den spätesten Staufern wurden 
dielfach die Richter der Untergerichte, bis dahin noch Beamte 
im alten Sinne, mit ihrem Amte belehnt. 
Erst vom 10. Jahrhundert bis zum Ausgang der Staufer 
hin zieht sich daher langsam die allmähliche Ausgestaltung des 
karlingischen Lehnsrechtes zu den Formen der späteren mittel— 
alterlichen Zeiten; erst seit Konrad II. gilt die Erblichkeit für 
die nichtfürstlichen Lehen, erst seit Heinrich IV. wagen auch 
die Fürsten für ihre Lehen erbliches Recht zu behaupten, 
vollendete Thatsache aber wird es nicht vor den Staufern: nun 
erst finden sich häufiger fürstliche Weiberlehen, so in Österreich 
seit dem Privilegium des Jahres 1156; aber auch jetzt und 
später noch erinnern Einzelheiten im juristischen System 
des Lehnswesens an den früher rechtsüblichen Heimfall des 
Lehns nach dem Tode des Belehnten!. 
Bildete sich so das Lehnswesen in Deutschland ungleich⸗ 
mäßiger und langsamer aus, als anderswo, ward es am 
wenigsten jemals zur systematischen Dogmatik des französischen 
Lehnsrechtes entwickelt, so gewährte es gleichwohl dem König— 
tum geringere Handhaben zur Entfaltung von Einheitsbestrebungen, 
als irgend ein anderes Lehnsrecht. 
Es hängt das mit dem besonderen, spezifisch naturalwirt⸗ 
schaftlichen Charakter gerade des deutschen Lehnsrechtes, sowie 
nit der Art seiner Anwendung auf die Amtsbegriffe der alten 
karlingischen Verwaltung zusammen. 
BZ. B. die Thatsache, daß Leibgedingslehen noch als wirkliche Lehen 
betrachtet werden, vgl. Schröder, RG. 2. Aufl. S. 897; Homeyer Ssp. II 
Teil 2, 367. Auch das Ausgefälle ist eine Resterscheinung aus dem 
Bestand des ursprünglichen Lehnfalls.
	        
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