Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 98 
wingischer Zeit kraft ihres besonderen Verhältnisses zum König 
dem Adel zugerechnet worden waren. Es war ein Zusammen— 
hang, der jetzt noch insofern nachhallte, als der König zu lebens⸗ 
länglicher Bekleidung dieser Amter in Lehnsweise, wie später 
zu ihrer Übernahme in Erblehen nur den hohen Adel noch zuließ: 
auch von diesem Gesichtspunkte aus schien nur die Aristokratie 
zu unmittelbarer Lehnstreue gegenüber dem Herrscher berechtigt; 
und es schien nichts zu verschlagen, wenn Grafen infolgedessen 
wohl an zehn bis fünfzehn Grafschaften in einer Hand lehns— 
veise vereinigten!. 
Nun versagten freilich diese Anschauungen, welche die Lehns⸗ 
heziehungen des Königs ausschließlich auf den Adel zu beschränken 
drohten, in einem sehr wichtigen Punkte. Wie war dabei noch ein 
oberstes Kommando des Königs über das vasallitische Heer denk⸗ 
bar, das doch immerhin die Möglichkeit absolut direkten Befehls⸗ 
rechtes auch gegenüber den untersten Kreisen, gegenüber dem 
gemeinen Manne des Heerbannes vorauszusetzen schien? 
Die mit diesen Fragen angeregten Bedenken tauchten auf 
seit Heinrich V., wurden dringlich schon in den ersten Zeiten 
Friedrichs J. denn im Laufe der ersten Hälfte des 12. Jahr⸗ 
qunderts ging die alte Heeresverfassung der Urzeit, schon unter 
hdem Königtum der Ottonen veraltet, vollständig zu Grunde. 
Nun hatten noch unter den letzten Saliern die Grafen 
und Fürsten neben dem Kontingent eigner Reisiger, das sie als 
Lehnsträger der Krone aufstellten, auch die Freien ihres 
ehemaligen Amtsbezirkes ausgehoben, so namentlich noch in 
Schwaben und Sachsen; und noch hatte vor der Schlacht jeder 
Krieger dem König unmittelbar den altgermanischen Eid treuer 
Hilfe und endlichen Beharrens geleistet. Dem hatte es ent⸗ 
sprochen, daß der König aus eigner Vollkommenheit seines 
Heerbannes zum Feldzug aufbot und auf seinen Befehl die 
Kontingente mustern ließ. 
1 Waitz, Verfassungsgesch. 7, 82. Dabei ging freilich noch bis ins 
8. Jahrhundert der Charakler der Grafschaft als Amt nicht völlig verloren.
	        
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