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Achtes Buch. Drittes Kapitel.
Natürlich waren das Rechte und Pflichten, die sich mit
dem weiteren Durchdringen des Lehnswesens nicht halten ließen.
Die Freien unter dem unmittelbaren Kommando des Grafen
erschienen jetzt nicht mehr militärisch, sie erschienen leicht
basallitisch untergeordnet: die Gefahr lag nahe, daß sie, den
gräflichen Lehnsmannen gleich, in ein abhängiges, vasallitisches
Verhältnis zum Grafen gesetzt wurden. Es war der Punkt, von
dem aus nun auch in Sachen des Heeresdienstes das Königtum
oon jeder dauernden, unmittelbaren Beziehung zur breiteren
Masse der Nation abgeschnitten zu werden drohte: wie sonst,
so sollte jetzt auch im Heereswesen nur noch der Adel das
Antlitz des Königs schauen.
Es wäre das Ende des Königtums gewesen — die Central—⸗
zewalt kämpfte um ihr Dasein, wenn sie diesen Bestrebungen
entgegentrat.
Und in der That erhielt sie sich schließlich nach mannig⸗
fachen Kämpfen die unmittelbare Fühlung mit den noch vor⸗
handenen, freilich spärlich gesäten Altfreien, indem sie diese als
eine zweite Klasse königlicher Vasallen für den Kriegsdienst
aufbot. Und von diesem Punkte aus entwickelten dann die
Staufer, vornehmlich Friedrich J. nochmals einen weitgreifenden
direkten Einfluß auf die kriegerischen Kräfte der Nation.
Neben den beiden Gruppen des hohen Adels und der Alt—
freien, die nunmehr die beiden ersten Klassen der Heeresordnung,
des sog. Heerschildes bildeten, bestanden noch tief bis ins
12. Jahrhundert hinein die reisigen Gefolge der Dienstmannen.
In Schutz und Gewalt hochadliger Grundherren, besaßen sie
arsprünglich keinen Besitz, doch waren sie schon im 11. Jahr⸗
hundert vielfach zu Dienstlehen gelangt. Im 12. Jahrhundert
hob sich der Stand dann zusehends; seine Dienstlehen wurden
als echte Lehen anerkannt!; er erschien im vollen erblichen
Vasallitätsverhältnis zum hohen Adel; selbst Edle und Freie
traten seit dieser Zeit vielfach zur Ministerialität über.
Unter diesen Umständen war es nicht schwer, die Dienstmannen,
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