Germanisation der Lande zwischen Elbe und Oder. 353
es ward eins der stärksten Erziehungsmittel zu wirtschaftlicher
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zur Beherrschung ungebrochener Wildnis. Vollzog es die wirt—
schaftliche Befreiung des Individuums auf agrarischem Boden,
löste es den Einzelnen aus den allzustarken Fesseln der urzeit—
lichen Markgenossenschaft, so lief diesem Vorgang auf recht
lichem Gebiete ein völlig analoger parallel. Hier war der
Bauer zum großen Teile hörig geworden; er war gebunden an
die Rechtsordnung der Hofgenossenschaft, der er zugehörte, und
an deren unverbrüchliche Normen. Diese Normen entstammten
einem Zeitalter absoluter Naturalwirtschaft. Sie liefen darauf
hinaus, den Bauer als Arbeitskraft an den Grundherrn zu
binden: Frondienste waren ihr Charakteristikum: sie umstrickten
mithin die Persönlichkeit des Hofgenossen. Demgegenüber galt
es einen Zustand zu erreichen, wo der Bauer, weil vielfach
landlos, dem Landherrn zwar noch zu gewissen Leistungen vom
Lande, zu Zins oder Pacht verpflichtet war, wo die rechtliche
Bindung seiner Persönlichkeit aber hinwegfiel. Ein solcher Zu—
stand ward naturgemäß nicht zunächst auf dem platten Lande,
sondern — für etwas andere Verhältnisse — am ehesten in
den eigentlichen Sitzen der aufkommenden Geldwirtschaft, in
den Städten erreicht. Hier wurde eine Bodenleihe entwickelt,
die der Regel nach erblich war, von der ein wirklicher Pacht⸗
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Eigentumsrechte des Leiheherrn erfloß, und der alle Kennzeichen
der früheren persönlichen Bindung des Beliehenen fehlten. Es
war eine Entwickelung, deren Einzelzüge auch für das platte
Land anscheinend nicht ohne Folgen geblieben sind. Und schon
hatten sich auf dem Lande selbst für gewisse Lagen verwandte
Rechtsverhältnisse entfaltet. Der rechtlich lösende Anlaß wurde
hier, wie in der wirtschaftlichen Lösung der Flurverfassung,
durch den Ausbau des Landes seit dem 8. und 9. Jahrhundert
gegeben. Auch die Grundherren, ja sie vor allem wollten die
Früchte dieses Ausbaues genießen. Das war nur möglich bei
Heranziehung weiterer, vielfach besonders gewandter, technischer
Arbeitskräfte, wie z. B. beim Weinbau; und diese Kräfte mußte
Lamprecht, Deutsche Geschichte III. 23