Germanisation der Lande zwischen Elbe und Oder. 355
oerbesserten Gewannensystem der alten Flurverfassung oder gar
dem System der neuen einheitlichen Streifenanlage der Hufe,
so war es vollauf geeignet, einen ungemein kräftigen neuen
Bauernstand zu erziehen.
Mit diesen Vorteilen der neuen Siedelung auf mutter—
ländischem Boden während des 11. bis 13. Jahrhunderts ver—
band sich endlich vielfach ein dritter, der nicht minder erheblich
war. Fast alle Neubruchshufen wurden größer ausgemessen, als
die Hufen alter Siedelung. Es ist das an sich ein gemeines
Gesetz jeder Kolonisation. Die neuen Hufen, unter extensiver
Wirtschaftsweise hineingerodet in die Wildnis und in das Ge—
strüpp des Urwaldes, wurzeldurchwachsenen und steindurchsetzten
Bodens, können nur dann neben den alten Hufen geklärter
Bodenarten bestehen, wenn sie größer angelegt werden: eine
Notwendigkeit, die freilich nur für den Anfang jeder Siedelung
besteht, später, wenn die Intensität des Anbaues fortgeschritten
ist, wegfallen könnte, dann aber naturgemäß beibehalten wird
und den Siedelanlagen ein steigendes wirtschaftliches Übergewicht
über die älteren Anlagen des Mutterlandes zu sichern pflegt.
Nun war aber in Deutschland dieses notwendige Übermaß
der neuen Hufen in vielen Fällen besonders stark infolge des
alten Bodenregals der Könige an Heide und Urwald. Während
die Volksgenossen sich in den Marken niederließen nach gemeinem
Recht und den Landesausbau in den alten Hufen regelten nach
dem jeweilig vorhandenen Bedürfnis, so daß die Volkshufe, an
Größe sehr verschieden, in ihrer wechselnden Ausdehnung jeden⸗—
falls den jeweiligen Lebensanforderungen der Dorfgenossen ent—
sprach, stellte sich für den König, der Freien und Adeligen Rode—
plätze in den unendlich ausgedehnten Waldungen seines Eigen—
tums überwies, schon früh das Bedürfnis eines besonderen, ab—
geschlossenen Landmaßes für solche Begabungen heraus. Es
ward gefunden in der Königshufe, die mit der virga reégalis,
der Königsrute, gemessen, den Umfang von etwa 47 —50 Hektaren
erreichte: eine außerordentliche, wahrhaft königliche Ausmessung
für die Bedürfnisse einer Familie, die das gemeine Maß der
Volkshufe um das Drei- bis Vierfache überstieg.
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